Die Verwendung des Buchtitels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ ist rechtmäßig. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 5. August 2014 entschieden. Die Verwendung des Titels sei im Ergebnis zulässig, da er durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Damit hat der Senat den auf Unterlassung gerichteten Antrag des Verlages zurückgewiesen, auch wenn sie ältere Titelrechte an den Romanen der „Wanderhuren-Reihe“ habe. Das Urteil ist endgültig.
Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Dresdner Verlag Voland & Quist untersagt, den Band mit Kurzgeschichten “Die schönsten Wanderwege der Wanderhure” des Autors und Poetry Slammers Julius Fischer weiter zu verkaufen. Nun hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und unter anderem wie folgt begründet:
Der von der Antragsgegnerin genutzte Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ genießt als „Kunst“ den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an „schönen Wanderwegen“ mit einer mittelalterlichen „Wanderhure“ schaffe, sei er bereits selbst „Kunst“.
Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihres Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der „Wanderhure“ in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.
Sebastian Wolter, einer der beiden Chefs des Verlages, berichtet auf Nachfrage: „Wir arbeiten jetzt mit Hochdruck an der zweiten Auflage“ Am Montag soll die schon in den Druck gehen. Außerdem bedankt er sich noch einmal bei allen Spendern, die mittels Crowdfunding die Berufungsverhandlung erst möglich gemacht haben. Da die Berufung gewonnen wurde, kann der Verlag mit einer Erstattung der Gerichtskosten rechnen. „Den Überschuss aus den Erlösen der Crowdfunding-Aktion werden wir, wie versprochen, an das Kurt-Tucholsky-Museum in Rheinsberg spenden“, erklärt Wolter.
- Weitere Informationen auf Facebook und unter www.voland-quist.de
Endlich mal good news!
Nur bitter eben, dass man für solche doch eigentlich logischen Urteile die letzte Instanz bemühen muss. Mit dementsprechenden Kosten, versteht sich.
Komischer Rechtsstaat. Sehr komische Gerichte.
Der Starclub hatte das damals nicht versucht, oder?
Anyway, gut für’s Museum und den Verlag.
Glückwunsch Voland & Quist und Julius Fischer.
@g.kickt: Beim Star-Club waren die Chancen von Anfang an viel schlechter. Abgesehen davon war der Name ohnehin immer irgendwie unpassend. Als ich damals dort gearbeitet habe und auch Bands kulinarisch betreut habe, war ich immer neidisch auf die „Scheune“. Denn da hätte keiner Star-Verpflegung erwartet. ;-) Und übrigens, googel mal Starclub Dresden.
Hallo Anton,
mag sein dass die Ausgangslage 2006 schlechter war, aber ich halte diese Tendenzen trotzdem für erschreckend.
Würdest Du gegen jemanden klagen, der Deine Seite für Hamburg kopiert und sie Schanzen-Geflüster nennt? Nachdem Du Dir natürlich die „Markenrechte“ für …Geflüster hast schützen lassen?
Is schon übel, oder?
Hab da mal vor Jahren von dem Fall einer amerikanischen Bank gehört, die ließ sich das Konzept der Aufstellung von kostenlosen Wasserspendern für wartende Kunden schützen und treibt seitdem Kohle von anderen Unternehmen ein, die sowas auch machen.
Und dass Du nich kochen kannst ist zwar schade, erklärt aber durchaus die Gastrokritiken…
:-)
SCHERZ!
Bei mir heißt das Ding auch immer noch Starclub, wär ja noch schöner.
;-)