Polizeiverordnung über das Verbot der Alkoholabgabe an jedermann über die Straße durch Schank- und Speisewirtschaften in der Äußeren Neustadt
Aufgrund der §§ 9, 14 und 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (GVBl. S. 466 ff.) erlässt der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden folgende Polizeiverordnung:
- § 1 Örtlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt für den Bereich, der begrenzt wird durch folgende Straßenzüge: Bautzner Straße – Königsbrücker Straße – Bischofsweg – Prießnitzstraße. Die genannten Straßenzüge selbst gehören mit zum Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung.
- § 2 Alkoholabgabeverbot
Inhabern und Betreibern von Schank- und Speisewirtschaften wird untersagt, in der Nacht von Freitag auf Samstag und in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr alkoholische Getränke an jedermann über die Straße abzugeben.
- § 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 alkoholische Getränke abgibt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
- § 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Dresden, 14. November 2006
gez. Dr. Lutz Vogel Erster Bürgermeister
Quelle: Dresdner Amtsblatt, Nr. 47/2006, Freitag, 24.11.2006, Seite 12
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Nachtrag: Die Verordnung endet am 31. Mai 2016, aufgrund eines Stadtratsbeschlusses vom 14. April 2016.