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Wahlen zum Europaparlament

Am 26. Mai wird nicht nur der Dresdner Stadtrat und der Neustädter Stadtbezirksrat gewählt, sondern auch das Europaparlament. Die Stadtverwaltung hat heute einige Informationen für die sogenannten Unionsbürger*innen zu dieser Wahl veröffentlicht.

Unionsbürger*innen sind nach Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9 des EU-Vertrages alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie haben eine Reihe von Rechten, insbesondere in den anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.

Der Sitz des Europaparlaments ist in Straßburg
Der Sitz des Europaparlaments ist in Straßburg
So kann also auch eine Spanierin oder ein Pole, der seinen Wohnsitz in Dresden hat, an der Wahl aktiv teilnehmen, wenn er oder sie

    1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt,
    2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehat oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhält (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
    4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist,
    5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt bis spätestens zum 5. Mai 2019 zu stellen.

Rechtzeitig beantragen

Einem Antrag, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der Landeshauptstadt Dresden eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden. Wurde man bereits aufgrund eines Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen, so ist kein erneuter Antrag erforderlich.

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Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Wenn man nicht mehr gewählt werden will, muss man das bis einschließlich dem 5. Mai 2019 gegenüber der Landeshauptstadt Dresden auf einem Formblatt beantragen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland, in Dresden bei der Landeshauptstadt Dresden, Bürgeramt (Wahlbehörde), Postfach 12 00 20, 01001 Dresden oder per E-Mail unter wahlamt@dresden.de, angefordert werden. Außerdem sind die Formulare in allen Bürgerbüros der Landeshauptstadt Dresden erhältlich. Die Formulare und Merkblätter stehen auch zum Download unter www.bundeswahlleiter.de zur Verfügung.

Am 26. Mai wird das Europaparlament neu gewählt.
Am 26. Mai wird das Europaparlament neu gewählt.

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7 Kommentare

  1. „Wenn man nicht mehr gewählt werden will,…“?
    Steht also ab sofort jeder Wähler automatisch
    als Kandidat auf dem Wahlzettel?
    Ich wähle die Oma aus dem Haus gegenüber…

  2. Dort steht, dass aktiv an der Wahl teilnehmen kann, wer in ein Wählerverzeichnis der BRD eingetragen ist. Bist du dir da sicher, Anton? Betrifft das nicht nur das passive Wahlrecht?

Kommentare sind geschlossen.