Heute sind die neuen E-Roller und der Umgang mit ihnen im Straßenverkehr das große Thema. Vor einhundert Jahren waren es die mit Muskelkraft zu tretenden Fahrräder. Das unpraktische Hochrad wurde gerade erst vom sogenannten Sicherheitsniederrad abgelöst und machte sich mehr und mehr im Straßenverkehr breit.
Am 1. Januar 1908 waren neue Bestimmungen für den Fahrradverkehr in Sachsen in Kraft getreten. Für die Landeshauptstadt Dresden galten diesbezüglich auch neue Verordnungen. Darüber informierte die Sächsische Arbeiterzeitung, das Organ zur Wahrung der Interessen der Arbeiterklasse seine Leserinnen und Leser in der Ausgabe von 2. Januar 1908.
Zunächst gab es eine Verbotsliste (!) für Straßen und Wege, auf denen Fahrräder aller Art nicht fahren durften. Diese Liste war unterteilt in durchgängige Verbote, in zeitliche Verbote und in straßenseitige Verbote sowie in andere Arten der Nutzungen. Ein totales Verbot gab es für die Kleine Kirchgasse, den Königlichen großen Stallhof, den Zwingerhof, die östliche Seite der Weißeritzstraße vormittags bei heftigem Marktverkehr, die Anfahrtsrampen zum Neustädter Hoftheater. Gesperrt waren der Turnerweg zwischen Anton- und Hellerstraße, der Alaunplatz sowie die Droschenstandplätze am Hauptbahnhof, am Bahnhof Neustadt an allen anderen städtischen Bahnhöfen.
So war es unter anderem verboten, Fahrbahnen, die den Theaterplatz querten, zu den Zeiten zu benutzen, wenn die Gendarmerie die An- und Abfahrten zum Opernhaus regelte. Gesperrt für Fahrräder war die Seestraße von 8 Uhr abends an, wenn im Ministerhotel Feierlichkeiten stattfanden. Verboten war auch das Befahren der Märkte, solange diese offen waren.
„Das Schieben von Fahrrädern auf den Fußwegen ist ebenso wie das Fahren verboten. … Den Warentransporträdern ist der Durchgangsverkehr durch den Großen Garten verboten.“
Auf den Fahrradwegen hat man sich mit seinem Rad rechts zu halten und es dürfen maximal nur zwei Räder nebeneinander fahren. „Es darf, insbesondere in der Nähe der Kreuzungspunkte der Bahnen mit anderen Wagen (Autos, Pferdedroschken), nur mit mäßiger Schnelligkeit gefahren werden, Wettfahrten sind strengstens untersagt. Zur Erlernung des Radfahrens dürfen die Bahnen nicht benutzt werden. Zweckloser Gebrauch der Glocke auf den Bahnen ist verboten. Warentransporträder dürfen auf den Radfahrbahnen nicht verkehren.“
Diese durften nur auf der Straße benutzt werden.
Unter der Rubrik „Vor 100 Jahren“ veröffentlichen wir in loser Reihenfolge Anekdoten aus dem Leben, Handeln und Denken von Uroma und Uropa. Dafür hat der Dresdner Schriftsteller und Journalist Heinz Kulb die Zeitungsarchive in der Sächsischen Landes- und Universtätsbibliothek durchstöbert.
Ha!
„Zweckloser Gebrauch der Glocke auf den Bahnen ist verboten“
Großartiger Beitrag!
Das „Hoch“rad auf dem letzten Bild habe ich hier auch schon mehrmals gesehen und ich frage mich, was der Vorteil von dem Gerät sein soll, und wie, um Himmelswillen, der Herr auf- und absteigt – vor allem in „Gefahrensituationen“ oder an Kreuzungen etc….