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Mein Haus ist doch kein Puff!

Diese moralische Entrüstung eines Hausbesitzers in Dresden richtete sich gegen einen Herrn, der ein Liebesverhältnis mit einer jungen Dame hatte, die zur Miete im besagten Hause wohnte. Und moralisch entrüstete sich auch die Dresdner Nachrichten vom 14. März 1913.

Dieser junge Mann besuchte seine Freundin nicht nur des Tages, sondern er blieb auch über Nacht. So hörgeschützt waren die Wände der Wohnungen nicht, so dass man in der Nachbarschaft diverse Liebesgeräusche mitbekam. Eine polizeiliche Verfügung, nach der der Liebhaber das Liebeslärmen lassen möge, brachte nichts.

Deshalb erstattete der Vermieter Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gegen den Liebhaber der jungen Dame und erteilte ein Hausverbot. Doch dem jungen Mann interessierte das Zetern des in seinen moralischen Ansichten verletzten Hausbesitzers und der vielleicht neidischen Nachbarschaft nicht, da er der Meinung war, der Hauswirt sei nicht berechtigt, ihm das Betreten der Wohnung seiner Geliebten zu verbieten.

Das Schöffengericht verurteilte den Freund der jungen Dame. Dieser ging in Berufung und erreichte in der Berufungsinstanz einen kostenlosen Freispruch, weil nach deren Ansicht das Mädchen zur ausschließlichen Benutzung der Wohnung berechtigt sei und damit auch zur ausschließlichen Benutzung der Zugänge. Deshalb durfte der junge Mann trotz Verbotes durch den Hauseigentümer in die Wohnung kommen.

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Das Pärchen freute sich jedoch zu früh. Der Hausbesitzer gab nicht nach. Und so ging die Sache an die letzte Instanz, dem Strafsenat des Sächsischen Oberlandesgerichts. Die Staatsanwaltschaft klagte gegen die Berufungsinstanz und der Strafsenat hob das Urteil auf.

Zwar habe der Mieter das Recht, so die letzte Instanz, andere Personen in die Mietwohnung zu lassen, was der Vermieter ihm nicht verwehren kann. Doch in diesem konkreten Fall des Liebesverhältnisses und des Über-Nacht-Bleibens des jungen Mannes liege die Sache anders.

Hier gehe das Recht des Vermieters vor dem des Mieters, „weil der Verkehr der Mieterin mit dem Angeklagten im Hause des Vermieters gegen Moral, Sitte und Anstand offenkundig verstoßen habe“. Der Wirt sei in diesem Falle berechtigt gewesen, dem Manne das Betreten des Hauses zu verbieten.

Gelte dieses Urteil noch heute, wäre die Neustadt leer und der Alaunpark voll.

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Unter der Rubrik „Vor 100 Jahren“ veröffentlichen wir in loser Reihenfolge Anekdoten aus dem Leben, Handeln und Denken von Uroma und Uropa. Dafür hat der Dresdner Schriftsteller und Journalist Heinz Kulb die Zeitungsarchive in der Sächsischen Landes- und Universtätsbibliothek durchstöbert.