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Roller-Regeln

Die Stadt Dresden hat mit zwei E-Scooter-Vermietern Vereinbarungen für eine Kooperation aufgesetzt. Darin verpflichten sich die Anbieter, sich an besondere Regeln zu halten. Vertragspartner sind die Firmen LimeBike Germany GmbH und VOI Technology GmbH.

Während LimeBike, nach eigenen Angaben weltweiter Markführer, im E-Scooter-Verleih schon rund 200 der weiß-grünen Roller in Dresden aufgestellt hat, steht VOI, nach eigenen Angaben Marktführer in Europa, noch in den Startlöchern.

Stefan Szuggat, Leiter des Stadtplanungsamts und Verkehrsbürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain
Stefan Szuggat, Leiter des Stadtplanungsamts und Verkehrsbürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain
Auf einer Pressekonferenz haben heute Baubürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain (Grüne) und der Leiter des Stadtplanungsamtes Stefan Szuggat, die Kooperationsvereinbarung vorgestellt. Schmidt-Lamontain: „Wir wünschen uns vernünftige Angebot im multimobilen Rahmen.“ Grundsätzlich muss kein Vermieter mit der Stadt kooperieren.

Die Benutzung der Roller ist durch die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge des Bundesverkehrsministeriums geregelt (hier zum Nachlesen). Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sei die Polizei zuständig. Mit der Kooperationsvereinbarung will die Stadt vor allem die Menge der Roller und die Auf- bzw. Abstellflächen regeln.

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Innenstadt-Gebiete

Insgesamt sollen höchstens 2.000 E-Scooter in der erweiterten Kernstadt (Gebiete 1 bis 3) betrieben werden, davon höchstens 300 in der Innenstadt, höchstens 700 in der Kernstadt und höchstens 1.000 in der erweiterten Kernstadt. Im übrigen Stadtgebiet ist die Anzahl nicht beschränkt.

  • Gebiet 1: Innenstadt: 26er Ring, Äußere Neustadt, Leipziger Vorstadt, Friedrichstadt
  • Gebiet 2: Kernstadt: Umring um Gebiet 1 mit Hechtviertel, Pieschen, Löbtau, Südvorstadt, Universität, Gruna, Blasewitz, Radeberger Vorstadt
  • Gebiet 3: erweiterte Kernstadt: Umring um Gebiet 2 mit Trachau, Übigau, Cotta, Leubnitz, Seidnitz, Prohlis, Loschwitz, Bühlau, Jägerpark

Diese Zahlen gelten pro Anbieter. Aktuell haben die oben genannten zwei Anbieter die Kooperation unterzeichnet mit weiteren ist die Stadt in Verhandlung. „Wir rechnen insgesamt mit drei bis vier Anbietern“, so Szuggat.

Mehr als 200 dieser grün-weißen Roller hat Lime in Dresden schon am Start.
Mehr als 200 dieser grün-weißen Roller hat Lime in Dresden schon am Start.
Die Roller sollen an 16 Stationen verteilt werden, in der Neustadt sind das der Carolaplatz, der Albertplatz, der Neustädter Markt, der Schlesische Platz vor dem Neustädter Bahnhof, die Ecke Hoyerswerdaer/Bautzner Straße, der Bischofsplatz und der Alaunplatz.

Gleichzeitig gibt es sieben rote Zonen, in denen die Roller nicht abgestellt werden sollen. Das sind vor allem die touristischen Plätze in der Altstadt. Aber auch um den Goldenen Reiter herum soll kein Roller stehen.

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Anbieter wollen ordnungsgemäßes Parken kontrollieren

Die Anbieter versprechen darauf zu achten und die Nutzer über ihre App darüber zu informieren. Die Installation der App auf dem Smartphone ist zwingend notwendig, um die Roller zu benutzen. In der App sind die roten Zonen als Parkverbotszonen markiert.

„Wiederholtes Parken an diesem Ort kann zu einem Bußgeld oder zur Sperrung deines Kontos führen“, heißt es in der App. Tonalli Arreola von LimeBike erklärt: „Um eine Fahrt abzuschließen, ist es notwendig, ein Foto vom Roller zum machen“. So könne das Unternehmen überprüfen, ob der Nutzer alles richtig gemacht hat.

Das Herumtragen der Roller empfiehlt sich nicht, da sie mit Wegfahrsperren und Alarm ausgestattet sind, die nach drei bis fünf Meter reagieren. Jasmin Rimmele von VOI erklärt, dass es jedoch kein Problem sei, einen Roller beiseite zu heben, falls er doch mal im Weg steht. Arreola verspricht, das Lime-Teams unterwegs seien, die überprüfen, ob die Roller ordentlich geparkt sind.

20 Cent pro Minute

Aktuell kann er noch nichts zu Nutzungszahlen sagen, aber das Unternehmen sei mit dem Start zufrieden. Die Nutzung der Roller kann unterschiedlich teuer sein. Wenn man aktuell (Mittwoch-Nachmittag) einen in der Neustadt stehenden Scooter in der App anklickt, kostet das Freischalten einen Euro und dann 20 Cent für jede Minute der Nutzung. Bei VOI ist das System ähnlich aufgebaut, allerdings gibt es noch keine Preise für Dresden, in Berlin kostet die Minute aktuell 15 Cent.

Roller-Ausleihstation am Albertplatz
Roller-Ausleihstation am Albertplatz
Die Roller sind mit winzigen Nummernschildern ausgestattet, fahren bis zu 20 km/h schnell und haben eine Reichweite von etwas mehr als 30 Kilometern. Gefahren werden darf fast wie mit dem Fahrrad. Also auf der Straße, Radwegen. Jedoch nicht auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind.* Die Benutzung zu zweit ist untersagt. Man muss laut Gesetz mindestens 14 Jahre alt sein. Die Anbieter haben sich in der Kooperationsvereinbarung aber auf ein Alter ab 18 Jahren mit der Stadt geeinigt. Bezüglich Alkohol gilt die 0,5-Promille-Grenze gemäß Pragraph 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Benutzung von Helmen wird empfohlen.

Eine ordnungsrechtliche Handhabe bei falsch abgeparkten Rollern gibt es nicht, Schmidt-Lamontain: „Ein Fahrrad kann man auch überall auf dem Fußweg abstellen.“ Er hofft, dass sich die Firmen an die Kooperationsvereinbarung halten, immerhin sei das für die Unternehmen auch ein Image-Gewinn, wenn sie als Partner der Stadtverwaltung wahrgenommen werden.

*nach Hinweis des stets gut informiertem Lesers E-Haller habe ich den Absatz geändert. Infos dazu auch unter www.mobiflip.de

Nachtrag 15. August

Heute kam Antwort vom Straßen- und Tiefbauamt:

Entsprechend § 10 Abs. 3 eKFV dürfen andere Verkehrsflächen nur befahren werden, wenn die Straßenverkehrsbehörde dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen hat. Dies betrifft beispielsweise Gehweg und Fußgängerzonen. Eine Freigabe dieser Verkehrsflächen für den Radverkehr (Z 1022-10 StVO „Radverkehr frei“) ist nicht gleichzeitig mit einer Freigabe für E-Scooter verbunden.

Auch andere Vorschriftszeichen, von denen der Radverkehr durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ entbunden wurde (beispielsweise Verbot der Einfahrt (Z 267 StVO) dürfen durch E-Scooter nur genutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angezeigt wird (vgl. § 12 eKFV).

20 Kommentare

  1. Das eine Extraversicherung notwendig ist, steht jetzt aber nicht im Artikel. Ist doch so, oder?

  2. Ohne eine Haftpflichtversicherung bekommst Du so einen Roller nicht zugelassen und auch kein Kennzeichen. Von einer zusätzlichen Versicherung ist mir nichts bekannt.

  3. Anton, sag mal, wurden die Verkehrsregeln „Gefahren werden darf wie mit dem Fahrrad. Also auf der Straße, Radwegen oder Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind.“ so auf der Pressekonferenz erzählt?

    Das stimmt nämlich nicht: gefahren werden muss auf Radwegen (blaues Schild), sonst auf der Fahrbahn. Freigegebene Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen dürfen NICHT befahren werden! Dort müsste das neue, gesonderte Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ stehen (allerdings gibt es noch keine Verwaltungsvorschrift, bei welchen Einsatzgrenzen die Freigabe möglich ist – da wird sich das STA also schwer tun, so ein Schild aufzuhängen…)

    In allen großen Dresdner Blättern steht es falsch drin, mach bitte nicht den gleichen Fehler. Die Regelung „Roller = Fahrrad“ wäre deutlich sinnvoller (weil für den Nutzer nachvollziehbar und die Behörden ohne Aufwand) gewesen…

    Primär-Quelle:
    https://www.dvr.de/verkehrsrecht/ekfv/1-15.html – §10

  4. Bei den Abstellflächen muss sich noch was tun. Die Dinger stehen ja teilweise einfach auf dem Gehweg. Wie auf dem Foto in dem anderen Artikel: http://www.neustadt-ticker.de/wp-content/uploads/2019/08/2019-08-05-E-Scooter.jpg
    Die paar ewig Gestrigen, die sich tatsächlich noch selbst bewegen, können ja drumrumlaufen. Der Gipfel der ökologischen Wohlstandsgesellschaft. Auch der letzte Meter noch mit technischer Unterstützung. Natürlich elektrisch.
    An der Ecke Königsbrücker, Louisenstraße stehen die auch so dämlich. Dachte erst, dass muss ein Versehen sein, aber offensichtlich ist das gewollt. Hoffentlich scheitert diese beknackte Idee grandios.

  5. @laufschuh: Diese Fläche ist aber offenbar als Auslieferungsfläche vorgesehen. Das heißt, die Roller dort standen so, wie es mit der Stadtveraltung ausgemacht ist.

  6. 2000 Roller pro Anbieter? Nextbike hat es doch nicht geschafft, so viele Fahrräder hier zu platzieren, oder?

    Und deren Konzept sehe ich als nachhaltiger an.

  7. @ Anton: Das mit dem Rechthaben hatten wir doch schon… ;) Nimm es oben im Artikel mal besser raus.

    Echt krass, dass es so gesagt wird – jetzt steht in mindestens drei lokalen Zeitungen absoluter Quatsch, der einem im Fall des Falles echt Probleme machen kann. Interessant auch, das dazu noch der Anbieter danebensitzt und auch keinen Plan hat…oder haben will.

  8. @Anton Danke für den Hinweis. Wenn ich das richtig verstehe, nimmt man sich einen Roller und stellt ihn dann irgendwo ab. Also gibt es neben den Auslieferflächen gar keine festen Orte für die Roller. Das bedeutet, man muss auf der Verstand der Benutzer hoffen, dass sie die Roller nicht mitten auf dem Weg abstellen. Da sehe ich schwarz. Die Fun-People und klarer Verstand, das schließt sich so ziemlich aus.
    @E-Haller
    In der Praxis werden die Roller so oder so auf Radwegen, Fußwegen, freigegebenen Wegen und auf der Straße zu finden sein. Genau wie Fahrräder auch.

  9. @laufschuh: Ich glaube, die reine Spaßnutzung dieser Roller wird ziemlich schnell nachlassen. Das macht man vielleicht ein, zwei Mal, dann wird das doch langweilig und vor allem sind da nach ner Viertelstunde schon vier Euro weg, dafür bekommste ja schon wieder vier Bier im Späti. Mal abwarten, wie sich das entwickelt. Hoffentlich nicht so wie in Marseille.

  10. Einen Fluß hätten wir ja schon mal, aber das giftige Zeug darin, muss echt nicht sein.
    7min Rollern kosten übrigens soviel wie eine Stunde DVB Ticket für Bus/Bahn/S-Bahn im teuersten Tarif (Einzelfahrt).

  11. Die Elektroroller zählen in die Kategorie „Spaß und Unterhaltung“, die Herstellung und der Betrieb verbrauchen Ressourcen und schädigen die Umwelt. Diese Pseudodiskussionen, dass hier ein kleiner Beitrag zu einer Verkehrswende weg vom Auto geleistet wird/werden könnte, ist doch lächerlich. Viele Menschen nutzen heute, aus unterschiedlichsten Gründen, für kürzere Strecken kein Auto. Wenn davon ein Teil zukünftig mit dem Elektroroller fährt oder z.Bsp. Städte so besichtigt und nicht zu Fuß, dann ist es völlig kontraproduktiv in Sachen Umweltschutz.
    Und wer meint, es wäre fortschrittsfeindlich, gegen Elektroroller zu argumentieren, der kann dies meinetwegen so sehen. Allerdings ist dies ein Fortschritt, auf den die Welt hätte gern verzichten können. Absehbar werden die Folgen des Klimawandels so gravierend werden, dass früher oder später jeder zu dieser Einsicht gelangen wird. Wer dies anders sieht, kann sich ja einen Elektroroller mieten, dann kommt der Klimawandel wieder etwas früher und er braucht nicht solange auf diese Erkenntnis warten :-)

  12. @ laufschuh: Es geht nicht um die Praxis, sondern darum, was passiert, wenn etwas passiert. Da macht es schon einen Unterschied, ob ich „legal“ oder „illegal“ gefahren bin…

    Zu Problematik des Abstellens: Da kommt ja bei Rollern verschärfend hinzu, dass die Dinger leicht auch von Fremden umgestellt/umgelegt werden können. Aus Spass z.B. War ja bei den Sz-Bikes auch schon so…

  13. Heute kam Antwort vom Amt.

    Entsprechend § 10 Abs. 3 eKFV dürfen andere Verkehrsflächen nur befahren werden, wenn die Straßenverkehrsbehörde dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen hat. Dies betrifft beispielsweise Gehweg und Fußgängerzonen. Eine Freigabe dieser Verkehrsflächen für den Radverkehr (Z 1022-10 StVO „Radverkehr frei“) ist nicht gleichzeitig mit einer Freigabe für E-Scooter verbunden.

    Auch andere Vorschriftszeichen, von denen der Radverkehr durch das
    Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ entbunden wurde (beispielsweise Verbot der Einfahrt (Z 267 StVO) dürfen durch E-Scooter nur genutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angezeigt wird (vgl. § 12 eKFV).

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