Heute wurde die Sächsische Allgemeineverfügung des Gesundheitsministeriums mit den Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie und den Hygieneauflagen erneuert.
Wie der Dresdner Rechtsanwalt Ulli Boldt heute mitteilt, musste die Allgemeinverfügung geändert werden, weil er den Prozess gegen den Freistaat gewonnen hat. Er vertrat Metin Dogan vom Sultan-Palast in der Bautzner Straße 23. Der hatte gegen das allgemeine Verbot der Shisha-Nutzung geklagt.
Ab sofort gilt nun für Shisha-Bars:
Das Shisha-Rauchen in gastronomischen und vergleichbaren Einrichtungen ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass pro Person eine Shisha/Wasserpfeife benutzt wird (außer bei Personen, die zu einem Hausstand gehören). Es müssen Einwegschläuche und Einwegmundstücke benutzt werden. Die Zubereitung der Shisha soll mit Handschuhen und Mundschutz erfolgen und jede Shisha muss nach der Benutzung gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
Dazu gehört laut Allgemeinverfügung auch die Reinigung des Glaskörpers mit einem desinfizierenden Reinigungsmittel. Nach dem
Reinigen muss der Glaskörper vollkommen getrocknet werden. Erst unmittelbar vor der nächsten Nutzung darf der Glaskörper wieder mit Wasser gefüllt werden.
Er wurde erhört :-)
https://www.youtube.com/watch?v=AJdC3c70snM