Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) heute mitteilt, hat es in einem Eilverfahren den Paragraphen 2c der der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 15. Februar 2021 geltenden Fassung vollständig und den Paragraphen 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 im Hinblick auf die räumliche Einschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Paragraph 2c beinhaltete die Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr. Die ist in etlichen Landkreisen in Sachsen schon seit einigen Tagen aufgehoben, weil die Inzidenz in Sachsen und dem jeweiligen Landkreis unter 100 gefallen ist. Nun ist sie nach dem Urteil auch in allen anderen sächsischen Regionen aufgehoben. Nach dem Paragraphen 2b war Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs erlaubt. Auch das ist nun aufgehoben.
Nach Auffassung des Senats erweisen sich die angegriffenen ausgangsbeschränkenden Regelungen voraussichtlich als rechtswidrig, da sie nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entsprechen. Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Ausgangsbeschränkungen nur zulässig, wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.
Für die ausgangsbeschränkenden Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung wurde jedoch, anders als etwa zur Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020, eine konkrete Begründung nicht mitgeteilt. Damals wurden zur Begründung der Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die damit einhergehende Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens sowie die konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung angeführt. Diese Begründung lässt sich auf die derzeitige Situation nicht übertragen und wurde vom Verordnungsgeber auch nicht übernommen. Weitere Erwägungen des Verordnungsgebers zur Erforderlichkeit der Ausgangssperre sind aber ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber im Vorfeld des aktuellen Verordnungserlasses die Notwendigkeit der weiteren Anordnung von Ausgangsbeschränkungen bewertet hat.
In zwei weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat es der Senat abgelehnt, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Senats ist die Schließung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat insoweit an bereits ergangene Entscheidungen angeknüpft und den Antrag eines Textileinzelhandelsunternehmens mit angegliedertem Gastronomiebetrieb abgelehnt.
Hingegen kann die Frage, ob die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat daher eine sogenannte Folgenabwägung vorgenommen. In dieser überwogen die für die vorläufige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe nicht deutlich gegenüber den gegenläufigen Interessen. Dies gilt auch in Bezug auf die besonderen Härten, denen Personen ausgesetzt sind, die sich in einem Virusvarianten-Gebiet (hier: Tschechien) aufgehalten haben.
Die Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar. Quelle: sachsen.de
Aktuell erarbeitet das Sächsische Kabinett eine neue Corona-Schutzverordnung, die ab Montag gelten soll. In der sollten die beiden nun aufgehobenen Beschränkungen ohnehin nicht mehr gelten.