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Öffnungen wieder aufgehoben

Ab Donnerstag, 1. April 2021 Uhr gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. März 2021. Diese regelt eine inzidenzunabhängige Öffnung von Museen, Galerien, Zoo, Botanischen Gärten sowie Click & Meet-Angeboten ab Dienstag, 6. April 2021. Details hier.

Die Stadt Dresden hatte gehofft, eine Ausnahmeregelung für die nächsten fünf Tage zu bekommen und die Öffnungen trotz Überschreitung der 100er-Inzidenz beibehalten zu dürfen. Dieser Antrag der Stadt wurde vom Gesundheitsministerium nicht befürwortet. Damit treten in Dresden nun bis zum Montag, 5. April, die folgenden Regeln in Kraft.

Dresden hebt Öffnungen auf

Die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wurde in der Landeshauptstadt Dresden an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Damit sind nach den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die Lockerungen, die per Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden seit dem 8. März gelten, rückgängig zu machen. Ab Donnerstag, 1. April 2021 gelten im Stadtgebiet folgende Verschärfungen:

  • Schließen müssen: Einrichtungen des Einzel- und Großhandels, die laut Corona-Schutz-Verordnung nicht zur Deckung des Grundbedarfs gehören; körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Kosmetik-, Nagel- oder Tattoo-Studios; botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstätten
  • Geöffnet bleiben dürfen: Betriebe für medizinisch notwendige Handlungen, Friseure und Fußpflegen, Blumen- und Bücherläden, Bibliotheken, Fahrschulen sowie Musikschulen für den Einzelunterricht
  • Individualsport zu zweit oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Außenbereich oder Außensportanlagen ist ebenfalls nicht mehr möglich
  • Kontaktbeschränkungen: Es gelten wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen. Zusammenkünfte sind nur von den Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person, gestattet. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt.
  • Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist nur aus einem triftigen Grund erlaubt. Dazu zählen beispielsweise der Gang zur Arbeit oder Schule genauso wie Versorgungsgänge.
  • Alkoholverbot: Es greift ein Alkoholverbot. Neben einem definierten Bereich in der Innenstadt gilt dieses stadtweit beispielsweise auch für Parks und Gärten, Haltestellen, Parkplätzen oder vor gastronomischen Einrichtungen.
Alkoholverbotszonen in der Neustadt
Alkoholverbotszonen in der Neustadt

Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen und das Alkoholverbot in den entsprechenden Zonen gelten schon seit Dienstag, dem 30. März. Für Händler*innen bedeutet das, statt Click & Meet, also dem Einkauf vor Ort mit Termin, heißt es nun wieder Click & Collect: Online oder telefonisch bestellen und vor Ort abholen ist erlaubt. Weiterhin öffnen dürfen Läden mit Waren, die zum Grundbedarf gehören.

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Wird die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in Dresden an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die verschärften Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen automatisch sowie das Alkoholverbot per Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt am übernächsten Werktag in Folge wieder außer Kraft.

Die Öffnung von Angeboten und Einrichtungen wie beispielsweise Läden mit Waren, die nicht zum Grundbedarf gehören, Kosmetik oder Museen ist abhängig von den RKI-Zahlen im Freistaat plus der RKI-Zahlen in Dresden. Wird hier die Marke von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten, bedarf es einer separaten Verfügung der Landeshauptstadt Dresden.

Die Regelungen gelten bis einschließlich Montag, 5. April 2021.

Weitere Informationen: www.dresden.de/corona

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Nachtrag 1. April

Die Stadtverwaltung hat in ihrer Mitteilung von gestern Abend einen Fehler verbreitet und ich leider mit. Betrifft die Kontaktbeschränkungen. Da gilt weiterhin zwei Haushalte mit bis zu fünf Personen sind möglich, Kinder bis 15 Jahre werden nicht mitgezählt.
Details in der Corona-Schutzverordnung (PDF).

2 Kommentare

  1. Bei den Beispielen für triftrige Gründe zum Rausgehen würde ich mir auch die Erwähnung von „Sport und Bewegung im Freien“ [§8e (19) der sächs. Verordnung vom 29.3.], evtl. mit Zusatz „unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung“ (aber das ist ja eig. selbstverständlich) wünschen. z.B. für mich in meiner 22m² Wohnung ist das schon wichtig zu wissen, dass ich hier nicht bis auf den Einkauf &(aktuell nicht notwendigen) Arbeitsweg eingeschlossen bin.
    Wenn Sie einen guten Grund hatten, das auszulassen, verstehe ich das natürlich auch.

  2. Hallo Jonas, danke für Anmerkung, insgesamt gibt es 21 Ausnahmen.

    1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
    2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
    3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
    4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,
    5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
    6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
    7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote,
    8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
    9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
    10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
    11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
    12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
    13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
    14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
    15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
    16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
    18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
    19. Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
    20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
    22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

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