Die Änderung des Paragraphen 28b passierte gestern den Bundesrat und wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Ab Sonnabend, 24. April gelten folgende neue Regeln wenn der Schwellwert von 100 der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis überschritten ist.
Private Treffen
- nur Angehörige eines Haushalts und eine weitere Person und deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Ausgangssperre
- gilt von 22 bis 5 Uhr, Ausnahmen: Notfall, Beruf, Sorgerecht, Versorgung von Tieren, oder Sport und Bewegung allein bis Mitternacht
Einzelhandel
- ab Inzidenzwert von 100 nur Click&Meet mit negativem Test
- ab 150 nur Click&Collect
- der Handel mit Waren des täglichen Bedarfs ist davon ausgenommen
Körpernahe Dienstleistungen
- sind untersagt, Ausnahme medizinisch oder therapeutisch notwendige
- Friseure und Fußpflege dürfen öffnen mit Maskenpflicht und negativem Test
Sport
- nur zulässig kontaktloser Individualsport zu zweit oder mit Angehörigen des Haushalts oder Berufssportler
- Kinder bis 14 in Gruppen bis 5 Kindern im Freien, Trainer braucht negativen Test
Gastronomie, Kultur und Freizeit
- geschlossen, Ausnahme Zoos und botanische Gärten im Außengelände, negativer aktueller Test notwendig
- die Abholung zuvor bestellter Speisen ist nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich
- die Alkoholverbotszonen bleiben in Kraft
Schulen, Kindergärten
- zwei Tests pro Woche für Schüler*innen und Lehrer*innen, Wechselunterricht, das gilt nun auch für Grundschulen
- ab 165er Inzidenz bleiben die Schulen und Kitas zu, Ausnahme: Abschlussklassen, Notbetreuung
Hotels und Pensionen
- touristische Übernachtungen bleiben unzulässig
Bus und Bahn
- angestrebt: maximal 50 Prozent der regulären Kapazität
- Mitfahrt nur mit FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard
Lockerungen
Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100, 150 oder 165 liegen, treten die oben genannten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.
Gesetzestext
Paragraph 28b des Infektionsschutzgesetzes zum Nachlesen hier.
Ahoy. zu:
Im Gesetzestext ist bei der ersten Nennung ‚FFP2‘ noch ‚oder eine medizinische Gesichtsmaske‘ angefügt, beim den Öffies fehlt die medizinische Gesichtsmaske. Nur noch FFP2 dann dort, wie sollte man das lesen?
Danke, auch für die Zusammenfassung, Gruß
Das geht aus einer Pressemitteilung der Stadt Dresden hervor. Leider liegt mir dazu keine nähere Erläuterung vor.
Relativ klar geschrieben im gesetzestext: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/4_BevSchG_BGBL.pdf
nah und fernverkehr nur noch ffp2, außer das personal in den zügen, hier reicht die medizinische maske.
warum das medial nur sehr selten erwähnt wird, erschließt sich mir nicht wirklich.
Erstaunlich ist, dass man nirgendwo etwas zu konkreten Bußgeldern lesen kann, ganz im Gegensatz zu früher (keine Maske = 60 Euro u.ä.).
Tatsächlich hat die Regierung hier ein repressives Monster geschaffen, das wohl selbst die schlimmsten Querdenker-Befürchtungen noch übertrifft. Gut versteckt aber nachzulesen für Hartgesottene hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html
Z.B: Rausgehen 22h-5h verboten gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ist ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 11c, kostet bis zu 25000 Euro nach § 73 Absatz 2, bei Verbreitung der Krankheit oder des Erregers drohen sogar bis zu 5 Jahre Haft nach § 74.
@Martin: Danke. Steht auch hier im Paragraph 28b Absatz 9. Hab ich offenbar beim ersten Mal überlesen.
FFP2 oder Vergleichbares ist dann zum Beispiel KN95.