Seit heute gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Freistaats Sachsen. Die Verordnung im Wortlaut als PDF gibt es auf sachsen.de. Heute meldet das RKI für Dresden eine 7-Tage-Inzidenz von 31,8. Damit den fünften Werktag in Folge unter 50 und den vierten Tag unter 35.
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen 50 unterschreitet gelten die erleichternden Maßnahmen dann ab dem übernächsten Tag, sprich ab Mittwoch, dem 2. Juni.
Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten heute, 31. Mai, in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021.
7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen
Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen. Durch Covid19-Patienten sind 602 Betten auf Normalstationen belegt, der Grenzwert für Einschränkungen beträgt 1.300 und wurde in der dritten Welle nie erreicht.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen öffnen:
- Einzelhandel (mit tagesaktuellem Test), Supermärkte und ähnliches ohne Test
- Gastronomie im Außenbereich mit Kontakterfassung, Test wenn mehrere Hausstände an einem Tisch
- Körpernahe Dienstleistungen mit Kontakterfassung und Test, Testpflicht gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, die medizinisch notwendig sind
- Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich
- Eheschließungen und Beerdigungen dürfen mit bis zu 50 Personen stattfinden
- Übernachtungsangebote sind auch in Hotels und Pensionen wieder zulässig. Voraussetzung sind Terminbuchung, Kontakterfassung und Testpflicht bei Ankunft für alle nicht genesenen oder geimpften Personen.
- kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt, kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt, Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test
- Freibäder, Freizeit- und Vergnügungsparks mit Kontakterfassung, Test und Hygienekonzept
- Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten möglich, mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und Test.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50
Unter dem Wert von 50 dürfen zusätzlich öffnen:
- Innengastronomie mit Kontakterfassung, Test wenn mehrere Hausstände an einem Tisch
- Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit Test und Kontakterfassung und Test für Trainer*innen
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
- für Kunden im Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie, Zoos, Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und Kulturstätten.
Schul- und Kitabetrieb
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht vor, dass unterhalb einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich ist. Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann (!).
Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen.
Geimpfte und Genesene
Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen Sars-CoV-2 verfügen oder die von einer Sars-CoV-2-Infektion genesen sind.