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Rechtliche Fallstricke beim Fotografieren

Kürzlich hat mir jemand ein Bild an die Facebook-Pinnwand des Neustadt-Geflüsters gesteckt. Mit dem Auftauchen des Bildes, das zwei hübsche junge Damen auf dem Martin-Luther-Platz zur BRN-Feier 2011 zeigte, sah ich mich mit mehreren rechtlichen Fragen konfrontiert. Um das aufzulösen, habe ich mal einen Rechtsanwalt gefragt. Hans Theisen hat seine Kanzlei auf der Bautzner Straße und war so freundlich meine Fragen zu beantworten.

Mir postet jemand ein Foto auf die Facebook-Site oder in einen Kommentar beim Neustadt-Geflüster, bin ich verantwortlich und haftbar?

In beiden Fällen ist der Seitenbetreiber verantwortlich bei Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungen, wenn ihn eine eigene Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft. Wenn also ein Fremder ein Foto an die Pinnwand steckt, dass Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt, sollte sich der Inhaber der Seite schnellstmöglich bemühen, das Foto von der Seite zu entfernen.

Gibt es denn eine genaue Regelung, wann das Persönlichkeitsrecht verletzt wird?

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Nach Paragraph 22 des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Im nächsten Paragraphen werden jedoch ein paar Ausnahmen aufgelistet: Bilder der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, Bilder von Versammlungen oder Aufzügen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, Bilder, die höheren Interesse der Kunst dienen.

Wie man sieht, ist alles ziemlich unklar. Im oben beschriebenen Fall könnte man mehrere Ausnahmen aufzählen. Die Damen haben an dem Fest teilgenommen und das Foto hat eher einen künstlerischen Charakter. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht den Fotografen wegen der Verletzung verurteilt, ist eher gering. Anders wäre es, wenn die abgebildeten Personen auf ehrverletzende Art und Weise gezeigt würden. Die beste und sicherste Variante ist jedoch, einfach nach dem Foto die Fotografierten anzusprechen und sie um Erlaubnis zu bitten.

Zum Urheberrecht – in den Nutzungsbedingungen von Facebook kann man folgenden Text lesen: „Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden. Ferner: Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, erteilst du uns, sofern du in deinen Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen nichts anderes einstellst, die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest. Was bedeutet das – und sind solche Geschäftsbedingungen in Deutschland überhaupt zulässig?

Diese Bedingungen zeigen: Facebook will alle Verwendungsrechte, aber keine Haftung übernehmen. Clever! Aber ob das im Einzelfall Bestand vor Gericht hat, ist stark anzuzweifeln. Jedoch sollte man sich derzeit darüber bewusst sein, dass das eigene bei Facebook gepostete Foto durchaus auch in einer Werbekampagne auftauchen kann. Gerade im Hinblick auf das oben geschilderte Persönlichkeitsrecht sollte man also auf die Privatsphäre-Einstellungen bei Facebook achten.

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Vielen Dank für das Gespräch.

Rechtsanwalt Hans Theisen ist Mediator, staatlich anerkannte Gütestelle und Lehrbeauftragter für Mediation an der TU Dresden. Weitere Infos unter www.theisen-ra.de

59 Kommentare

  1. Na gerade bei BRN-Fotos dürfte das kein Problem sein, da dies ja eindeutig eine öffentliche Veranstaltung ist. Uns wurde das damals auch so erklärt, dass man sogar Portraits unter ‚Eindrücke aus öffentlichen Veranstaltungen‘ machen/veröffentlichen kann (ohne besonders auf das Urheberrecht der abgebildeten Personen zu achten). Man muss ja schließlich damit rechnen fotografiert zu werden, wenn man solche Veranstaltungen besucht.

    Indessen haben sich die Gerichte mit den künstlerischen Aspekten eher knauserig, da muss man schon in der Regel einen künstlerischen Werdegang vorweisen bzw. muss sich dann das Werk deutlich von einem Schnappschuss unterscheiden.

    (Eindücke aus der Vorlesung Einführung in das Medien- und IT-Recht / Dr. Wündisch)

  2. @oskaralfons: Das mit der öffentlichen Veranstaltung ist jetzt so eine Sache. Die BRN-Feierlichkeiten sind ja keine politische Demonstration. Ich denke, es kommt immer auch stark auf die Situation an.

  3. @oskaralfons: Es geht hier nicht um das »Urheberrecht der abgebildeten Personen«, sondern um deren Persönlichkeitsrechte (hier: Recht am eigenen Bild). Zur Sicherheit noch einmal der Wortlaut aus dem Gesetz:

    Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

  4. Öffentliche Veranstaltungen sind ja nicht nur politische Demos, dazu gehört ja alles Mögliche was öffentlich und genehmigt wird.

    Und durch ein simple Abbildung einer Person auf einer öffentlichen Veranstaltung, wird das Persönlichkeitsrecht i.d.R. nicht verletzt (vorausgesetzt die Person tanzt nicht nackt auf einem Polizeiwagen etc.). Es heisst ja nicht umsonst: *berechtigtes* Interesse des Abgebildeten

    Wäre das der Fall, würden wir ja kaum Fotos von solchen Festen/Veranstaltungen in den Medien sehen. Gerade bei einem Schnappschuss von der BRN zur ‚Rush-Hour‘ habe ich (je nach Winkel) locker >50 Personen drauf. Dass da kein Fotograf den Menschen hinterherläuft um nach Erlaubnis zu fragen versteht sich ja von selbst.

  5. Ich glaube, man sollte den Ball hier flach halten. Denn erstens wo kein Kläger … und zweitens ist das i.d.R. vor Gericht eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der verschiedensten Umstände.

  6. @oskaralfons: Im Kunsturhebergesetz heißt es zu den Ausnahmen auf die Du anspielst: „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“ Ob die BRN-Feierlichkeiten ein ähnlicher Vorgang, eine Versammlung oder ein Aufzug sind, diese Entscheidung trifft im Zweifelsfall das Gericht. Aber höchstwahrscheinlich ist ein solches Gruppenfoto unproblematisch.

    @S.E.: War es. Denn das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG, wurde in Deutschland am 9. Januar 1907 erlassen. ;-)

  7. Interessant, was der Jurist da sagt: „Die beste und sicherste Variante ist jedoch, einfach nach dem Foto die Fotografierten anzusprechen und sie um Erlaubnis zu bitten.“

    Also ich kenn Juristen, die geben auf mündlich garnix. Mal angenommen, das Motiv ist betrunken und sagt: „Klar, mach noch ein Bild“ – am nächsten Tag ist er anderer Meinung…

    Aber alles schriftlich machen ist doch auch quatsch…

  8. @Anton: henri war aber nun leider franzose… ;)

    egal, bei all der angst traut man sich ja überhaupt nicht mehr, den ein oder anderen „snap“ zu machen. theoretisch müsste ich ja stets einen block mit juristisch ein-eindeutigen formularen und einer rechtsbelehrung als anhang bei mir tragen, den ich dann am besten VOR dem fotografieren an das objekt der begierde aushändige, prüfen und unterschreiben lasse. da kann ich das aber auch gleich lassen, mit dem spontanen schnapschuss.
    zudem wird heute kaum noch einer zustimmen, weil alle verängstigt sind, dass sie irgendwo im internet wieder auftauchen und ihre rechte dann verletzt sehen.
    in new york z.b. läuft das anders. da sind die menschen regelrecht „geil“ drauf, abgelichtet zu werden und in irgendwelchen hipster-blogs zu erscheinen.

    ist denn nicht auch einer der, mehr oder weniger klar in der birne, zur BRN nacksch auf einem autodach vor sich hin tanzt, für seine außenwirkung verantwortlich? er befindet sich schließlich im öffentlichen raum, oder?
    jeder anständige fotograf wird aber später ganz genau überlegen, welches bild er öffentlich macht und das es ethische und moralische grenzen dafür gibt. es gibt immerhin eine art kodex.
    das problem sind eher die BILD-reporter, die überall mit ihren telefonen herumlungern und auf peinlichkeiten warten, die dann natürlich umgehend im newsstream bei facebook landen. da verstehe ich die ängste.

  9. @ HinzundKunz: *NERV* ( http://bit.ly/LVztsM , 9. Kommentar)

    Was willst Du uns denn damit sagen? Dass wir jedem mit Kamera auf die Mappe hauen dürfen oder das wir damit rechnen müssen, beim fotografieren auf die Mappe zu kriegen? Solche Urteile jetzt zu verallgemeinern kann gefährlich werden – es war eine sehr spezielle Situation, die da verhandelt wurde…

    Oder postest Du nur gern Links?

  10. @E-Haller
    Steht das irgendwo? Habe ich dazu aufgefordert? Was ich unterstreichen wollte, ist der Umstand, dass das Recht am eigenen Bild UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN auch das körperliche Abwehren als eine Notwehrhandlung rechtfertigen kann, was deutlich macht, dass es nicht um irgendetwas Vernachlässigbares geht, sondern um ein hohes Gut, das auch verteidigt werden darf. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. (Bei Radarfallen beispielsweise würde ich vom Schlagen nach der Kamera abraten!)

  11. Wenn nun jemand unbedingt rumzickt und sein Foto nicht im Internet haben will, dann kannste mit Gesetzen kommen wie du willst, das wird dann eldendig nervig und macht nicht wirklich Spaß. Also würde ich einen Vermerk irgendwo auf der Seite platzieren, dass du es löscht, wenn sich jemand daran stört.

    Bild & Facebook ja, das ist der große Trick dabei, die Fotos veröffentlichen, bzw. drucken, damit Kohle machen und wenn dann der Rechtsstreit droht, einfach auf den Fotografen verweisen und die Hände in Unschuld waschen.

  12. @ HinzundKunz:

    Ich würde Dir das mit dem hohen Gut etc. ja abnehmen, hätteste den Link nur heute zu diesem Thema gepostet. Aber vorgestern hieß es unter http://bit.ly/LVztsM 21:17 Uhr zum selben Link noch:

    „Wenn du es nicht mitbekommen haben solltest, für dich zur Information, das Schlagen nach einer Kamera ist Notwehr.“

    Damit steht ein sehr verallgemeinernder Satz „irgendwo“. Den man auch als indirekte Aufforderung verstehen kann…

  13. Also die BRN als solche ist unproblematisch. Das ist egal, Anton, ob es Demo, Sportveranstaltung, Dorffest oder sonstwas ist. Und die BRN passiert im öffentlichen Raum, wo in jedem Fall fotografiert werden darf.

    Mit Porträts (auch bei der BRN) dürfte das schon schwieriger
    sein. Das ist dann Gesicht als bildfüllendes Format. Ich kenne es so, wenn mehr als 3 Leute aufm Bild sind, ist es nicht mehr formatfüllend. Das ist, wie der Anwalt schon sagt, eine Grauzone. Ganz sicher bin ich mir da auch nicht.

    Inzwischen werden aber schon Tsgeszeitungen angezeigt, wenn sie diese beliebten Seiten mit den Schulanfängerklassen machen. Da müssen rein juristisch ALLE Elternteile (auch bei Geschiedenen) gefragt werden. Das geht hin bis zu Argumenten, solche Klassenfotos würden Pädophile motivieren, gezielt zu suchen… Als ob die nicht andere Wege finden würden alsn Zeitungsfoto…

  14. Eh E-Haller und HinzundKunz hier weiterchatten – kurz meine Meinung. Wer ums Verrecken nicht fotografiert werden möchte – möge doch Stellen, wo Fotoapparate zu Hauf gezückt werden – wie zum Beispiel der BRN – einfach fernbleiben oder alternativ mit Maske aufkreuzen. Es ist doch albern zu hoffen oder darauf zu bestehen, dass man bei solchen Partys nicht fotografiert wird. Ich frage mich auch – warum man bei halbwegs normalen Verhalten nicht im Internet erscheinen möchte? Es sei denn – man sollte dort eigentlich nicht sein, wo man ist – ich sage nur Krankenschein oder oder oder – doch dann sollte man erst recht in der Öffentlichkeit „ausgestellt“ werden…. ;-)

  15. Nun, in dem Fall habe ich wohl etwas in den falschen Hals bekommen und voreilig barsch reagiert bzw. mich angegriffen gefühlt, was aus der darauf folgenden „zurechtweisenden Antwort“ doch herauszulesen ist, oder? Genau deshalb habe ich mich jetzt auch etwas genauer ausgedrückt, bzw. erst einmal nichts zu dem Link gesagt, ganz einfach.

  16. Das ist jetzt der Versuch – halbwegs normales Verhalten – wieder in 1000 Einzelteile zu zerlegen? Mach – aber ohne mich! ;-)

  17. Nee, das ist der Versuch, Dir zu zeigen, dass Du im Ernstfall gar keine Kontrolle darüber hast, was von anderen als normales Verhalten empfunden wird.

  18. Vielleicht hilft der Vergleich mit der Rechtslage Konzertfotografie:

    Bilder einer Band die mit Akkreditierung auf einem Konzert gemacht wurden dürfen eigentlich nur in Zusammenhang mit Berichterstattung über eben dieses Konzert gezeigt werden. Das gilt zB auch für Sportereignisse

  19. Gott Peter – wenn ich mich in der Öffentlichkeit bewege (das sollte mir jedenfalls klar sein, dass ich mich in der Öffentlichkeit bewege) – lege ich „normales“ Verhalten an den Tag – da können andere definieren wie sie wollen, es wird dadurch nicht „unnormal“…

  20. Ich bin nicht Gott, besonders morgens beim Aufstehen nicht… Trotzdem danke!

    Nehmen wir doch ein Beispiel: Du bist übergewichtig, 15 Jahre alt, trägst lilafarbene Leggings und eine wurstfarbene Pelle mit Tiger drauf und solchen Glitzersteinen als Augen. Für Dich ist das völlig normal. Chantal-Elisabeth aus der Parallelklasse findet das aber voll ScHeIsSe. Sie schiesst Dich (fotografisch) ab und stellt Dich an irgendeinen, Dir unbekannten Internetpranger, nennen wir ihn Facebook. Dort lästert die gesamte Hauptschule über Dein für Dich völlig normales Äußeres. Ich hoffe für Dich, dass Du nicht auch noch stotterst und hinkst.

    Ohne das Recht am eigenen Bild kannst Du selbst bei Kenntnis von diesen Vorgängen nicht so ohne weiteres etwas dagegen unternehmen, Pech, was bewegste Dich auch in solchen unnormalen Klamotten in der Öffentlichkeit. Und n bissel Sport treiben is ja wohl voll normal.

  21. Du wirst lachen – genauso sehe ich aus! ;-)
    Mobbing findet auch ohne Facebook, andere Internetpranger und Knipserei auf der BRN statt…
    Aber Du hast – irgendwie dann doch recht – so halbwegs ;-)

  22. das stimmt so nicht. in besagtem falle könntest du durchaus einen anwalt einschalten, weil eben NUR du auf dem bild zu sehen bist und im grunde der tatbestand der „üblen nachrede“ erfüllt wäre, denn „facie“ ist eben auch öffentlicher raum.
    es wäre etwas anderes, wenn deine person als teil einer gruppe abgebildet würde.
    für chantal-elisabeth, die blöde schnalle, kann der spaß dann richtig teuer werden.

  23. Gut, Someone Else, das war n bissel übertrieben, ich bin kein Jurist. :-D Ich hatte damit auch nie Probleme, es sind ja meist Menschen, die es ohnehin schon schwerer haben.

  24. @Riesaer: Das Fotografieren im öffentlichen Raum stand hier auch nicht zur Debatte. Nur das Veröffentlichen der Bilder. Auf diese 3-Personen-Regel würde ich mich auch nicht verlassen.

  25. ich wünsche euch allen eine schöne brn 2012. und allen scheuen besuchern rate ich zu dem selbt gebastelten schwarzen gesichtsbalken. diesen kann man dann in notwehr hochhalten, falls ein glücklicher besucher einen schnappschuss machen möchte. ich würde mich nächstes jahr über anhängende website nicht wundern: http://www.ichwurdeaufderbrnfotografiert-ihranwalt.de

  26. Ich halte es schlicht und einfach für menschlich ganz mies, jemanden in welcher Situation auch immer, heimlich zu fotografieren und das Bild dann auch noch zu veröffentlichen.
    Ein Gesetz sollte dazu eigentlich nicht nötig sein.
    Was sind das nur für Leute?
    Was ist daran nicht zu verstehen?
    *Kopfschüttel*

    Ich bin auch Gast der BRN und wenn ich ein Foto von mir im Internet entdecke auf dem ich nicht in einer Gruppe bin sondern irgendwo heimlich mit einem Tele oder vielleicht in einem von mir nicht bemerkten Moment fotografiert wurde, werde ich definitiv meinen Anwalt einschalten.
    Aus Erfahrung sag ich Euch:
    Das Recht wird zu 100 Prozent auf meiner Seite sein.
    Die Anwaltskosten und das Gejammer der Hobbyfotografen sind meistens die größten Posten.
    „Nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen“ heul, heul usw.
    Aber mit nem Tele und dem ganzen Internet auf meine Privatsphäre bzw. mein Persönlichkeitsrecht.
    Egal, zahlen mussten sie jedenfalls alle.
    Zu Recht.

    Eure Argumente hier wie:
    „Ich habe gehört..“
    „Also ich kenn Juristen…“
    „Höchstwahrscheinlich…“
    „Uns wurde das damals auch so erklärt…“
    werden jeden Richter ganz sicher überzeugen.

    @Rene
    „Wer ums Verrecken nicht fotografiert werden möchte – möge doch Stellen, wo Fotoapparate zu Hauf gezückt werden – wie zum Beispiel der BRN – einfach fernbleiben oder alternativ mit Maske aufkreuzen.“
    Ich gehe nicht auf die BRN um fotografiert zu werden, dafür würde ich zum Fotografen rennen oder einen ansprechen und explizit darum bitten. Nur weil jeder Heinz heute ein Fotohandy oder ne SRL hat, heißt das noch lange nicht das sich das Grundgesetz geändert hat und ich mich nicht in der Öffentlichkeit frei bewegen darf auch bei einem Volksfest.
    Kannst Du Miesmacher nur Spass haben in dem Du heimlich wie ein Spanner Leute fotografierst?
    Geht es nicht mal ohne Kamera?

  27. Leider habe ich die Diskussion jetzt erst entdeckt. Natürlich möchte ich mich auch zu Wort melden.

    Ich bin der Fotograf der hier besprochenen Aufnahme:

    https://www.facebook.com/photo.php?fbid=159560514168953&set=a.159560067502331.15092.133425800115758&type=1&theater

    Es ist sehr interessant die Worte eines Anwalts zu lesen.
    Ich kann nur sagen. Sollte sich die Damen bei mir melden, weil sie die Aufnahme im Internet nicht sehen möchten, würde ich diese ohne Diskussion entfernen. Keine Frage! Die Mädels haben außerdem gesehen dass ich sie fotografiere. Sie sind mir quasi „in die Kamera gelaufen“. Spätestestens da hätten sie mich ansprechen können, bzw. hätte ich entsprechende Reaktionen wahrgenommen.
    Es ist kaum möglich alle Menschen die man auf einem Stadtteilfest wie der BRN fotografiert, auch anzusprechen und um eine Genehmigung zu bitten. Es entstehen hunderte von Bildern. Viele davon sind gar nicht brauchbar.
    Wichtig ist, die abgebildeten Personen in keiner unvorteilhaften Situation abzulichten. Das ist eigentlich der „Ehrenkodex“ eines jeden gewissenhaften (Hobby-) Fotografen.

    Heute ist es endlich soweit. Die BRN öffnet ihre Tore. Ich wünsche allen Besuchern und Veranstaltern „Viel Spaß“ und allen Fotografen, die sicherlich zahlreich anzutreffen sind, „Gut Licht“! :)

  28. @Jens H: nach der BRN suchst Du sicher sämtliche Blogs ab, ob Du nicht irgendwo fotografiert worden bist – oder?
    Wie stellst Du Dir denn einen Beitrag über die BRN vor? Leere Plätze und Straßen?
    Alle Fotografen als Spanner zu bezeichnen, grenzt schon an Beleidigung.
    Mach nicht so viel Wind und viel Spaß am Wochenende ;-)

  29. @Jens: wenn du kinder hast, verklagst du bestimmt auch lehrer, wenn sie den kleinen zu schlechte noten geben, oder?
    am besten du steckst dir irgendeinen button an, auf dem eine durchgestrichene kamera zu sehen ist, damit du mir nicht vor oder besser in die linse läufst und ich es mit deinen winkeladvokaten zu tun bekomme. *S.E. schüttelt den kopf*

  30. Jens H.

    100 Prozent gibt es in der Juristerei nicht. Ich habe beruflich auch teilweise mit Fotografie zu tun – und selbst erfahrene Medienanwälte, die auf solche Sachen spezialisiert sind, sagen Dir, dass es da eben nicht nur schwarz und weiß gibt, sondern jeder Fall einzeln zu betrachten ist.

    Und wenn ich schon diese Phrase lese „werde ich definitiv MEINEN Anwalt einschalten“ – jaja, der (Ost)-Deutschen liebstes Hobby inzwischen, Rechte einklagen, droffhauen, Prozesse führen – Hauptsache ich, ich, ich…

  31. Die Kommentare hier machen einen Angst. Dresden scheint ja echt ein gefährliches Pflaster zu sein.
    Warum fotografiert Ihr überhaupt heimlich fremde Menschen ohne sie zu fragen?
    Habt Ihr keinen Anstand, keine eigenen Ideen?
    Wer erlaubt Euch das eigentlich?
    Ich werde mal besser nicht am Wochenende nach Dresden kommen.
    Ist ja schlimm bei Euch.

  32. Zur Untermalung der Thematik erlaube ich mir, aus meinen Fotokursschulungsunterlagen anzufügen:

    Recht am eigenen Bild

    Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

    siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

    Einwilligung zur Aufnahme

    Zum Fotografieren von Personen ist grundsätzlich nicht deren Einverständnis notwendig, sofern die Fotografierten dadurch in keiner Weise genötigt, behindert oder belästigt werden.

    Ein Bildnis setzt jedoch die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus.

    Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben.

    Ausnahmen:

    – Personen sind nur „Beiwerk“ (und nicht der Bildmittelpunkt)
    – absolute Personen der Zeitgeschichte
    – bei öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen
    – die Bilder dienen einem höheren Interesse der Kunst

    Auf der anderen Seite muss es aber auch niemand dulden fotografiert zu werden. Ein Widerspruch in jeglicher Form ist immer zu beachten.

    Vorausgesetzt, die Aufnahmen wurden nicht gegen den Willen des oder der Fotografierten gemacht, auch nicht heimlich oder mit Hilfe von Täuschungen.

    Einwilligung zur Verbreitung bzw. Veröffentlichung (KUG, § 22 ff)

    Eine Einwilligung der fotografierten Personen zur Verbreitung oder Veröffentlichung von Fotos ist prinzipiell notwendig, sollten diese Bildmittelpunkt über ein „Beiwerk“ hinaus sein. Es gibt jedoch Ausnahmen (zB. „Personen der Zeitgeschichte“)

    Die vom Gesetz geforderte Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, sie kann nicht stillschweigend angenommen werden. Die Einwilligung kann zeitlich befristet, räumlich oder inhaltlich begrenzt oder auch an Bedingungen geknüpft sein. Bei einer erfolgten Entlohnung wird regelmäßig von einem Einverständnis zur Veröffentlichung ausgegangen.

    Die Beweislast für die Einwilligung und deren Umfang liegt im allgemeinen immer beim Fotografen!

    Die Einverständniserklärung ist – wie andere Willenserklärungen auch – auslegbar und anfechtbar, bei der Prüfung durch die Gerichte findet regelmäßig eine Berücksichtigung der jeweiligen Umstände statt.

    Tipp: Sicherheitshalber ein schriftliches Einverständnis einholen (Einwilligungserklärung).

    Ganz wichtig ist aber dabei zu beachten, dass es seit August 2008 neu den § 201a (StGB)- „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ gibt: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

    Zur Ausnahme: Die Bilder dienen einem höheren Interesse der Kunst

    (KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 4)

    Sehr Knifflig! Diese Definition ist in einem kunstästhetischen, nicht im urheberrechtlichen Sinne zu verstehen, das heißt es sind hohe künstlerische Maßstäbe zu setzen.

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der gesamte Kontext der Aufnahmen und deren Verwendung, mitunter auch die künstlerische Legitimation des Fotografen.

    Ausgeschlossen durch diese Definition werden auf jeden Fall alle gewerblichen, werbenden oder nur unterhaltenden Fotos!

    Zur sog „Gruppenreglung“

    Die sogenannte „Gruppenregelung“ die in den Foren immer wieder auftaucht, nach dem angeblich der Fotograf keinerlei Erlaubnis einholen muss wenn auf dem Bild mehr als drei (oder fünf oder wieviel auch immer) Personen abgebildet sind, ist völliger Unsinn und ein guter Indikator für das fehlende Grundwissen zum Thema „Recht am eigenen Bild“. Es muss grundsätzlich immer von JEDER Person zuvor das Einverständnis eingeholt werden!!

    Beispiel: Verbindungsstudent will partout nicht für Grüne werben – siehe: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,367238,00.html

    Partyfotos im Internet – Ein Diskobesuch ist nicht automatisch ein Einverständnis für eine Veröffentlichung

    In Diskos und Kneipen ist seit einiger Zeit die um sich greifende Sitte zu beobachten, dass Partyfotografen durch die Lokale streifen und die Besucher ablichten. Ziel ist sehr oft die Veröffentlichung dieser Bilder auf den Internetseiten der Etablissements oder in regionalen Partyportalen im Internet.

    Eine nach §§ 22, 23 KunstUrhG regelmäßig erforderliche Einwilligung zu dieser Veröffentlichung wird dabei selten oder nie eingeholt.

    Am 03.02.2009 hat das Amtsgericht Ingolstadt entschieden, dass die Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Discofotos) nur ohne der Einwilligung der Abgebildeten zulässig ist, wenn diese darauf NICHT erkennbar sind (Az. 10 C 2700/08) – siehe: http://openjur.de/u/30632.html

  33. @ Tobi

    […] Warum fotografiert Ihr überhaupt heimlich fremde Menschen ohne sie zu fragen? […]

    Hierzu darf ich Dir Ilja Ehrenburg (1891-1967) zitieren:

    „Wenn man fotografiert wird, nimmt das Gesicht einen Ausdruck an, wie man in Erwartung von Besuch sein Zimmer aufräumt, und der Ausdruck wird unwahr…“

    […] Habt Ihr keinen Anstand, keine eigenen Ideen? […]

    Doch haben wir sehr wohl. Mit solchen, Zitat: „heimlich fremde Menschen“ fotografierten Bildern habe ich sogar eine ganze Fotoausstellung gezeigt. Diese kannst Du sogar noch nachträglich auf meiner Internetseite unter „freie Fotografie (Arbeiten im „Selbstauftrag“)“ sehen…

  34. nachdem ich das alles gelesen habe und weitere quellen gelesen habe komme ich zu dem schluss, dass ich im grunde nur noch mit einem juristen im schlepptau und einer tasche voller verträge auf der straße meine fotos machen kann.
    ich verstehe langsam, warum die großen „street“-fotografen alle aus amerika stammen. der deutsche braucht halt seine angst.
    ein partypic mit duckface in der sz geht klar, aber bitte kein anspruchsvolles bild im flickr oder sonstwo. wir übertreiben es ein wenig mit der privatsphäre. bei dem genannten fall mit dem studenten auf einem parteiplakat, kann ich es allerdings nachvollziehen. das foto spielt in die politik und damit in das wahlgeheimnis und da kann es gefährlich werden.

  35. …hier ein (amerikanisches) Negativ-Video-Beispiel für Belästigung & Nötigung durch Fotografen. Man kann sehr gut erkennen, wie sich Passanten gegen das Fotografiert-werden durch Gestik und Reaktion zur Wehr setzen – in „Good-old-Germany“ gut ein Fall für den Anwalt.

    Zum Video „Bruce Gilden – WNYC Street Photography Project“: http://youtu.be/BepqQ3p4DKg (4 min)

  36. Ach Menno, macht doch einfach schöne Bilder von Personen und überlegt Euch, ob eine Veröffentlichung der Person gefallen würde. Wenn Ihr sie schon nicht fragen wollt dann sollte das doch zu mindestens machbar sein. Gegen ein schönes Bild werden die wenigsten was haben. Auch nicht der Jens hoffe ich mal. ;)

    „Ein Gesetz sollte dazu eigentlich nicht nötig sein.“
    Leider doch Jens. Wie die Kommentare hier und anderswo im Netz zeigen. Der Herr Bildermann hat hier jetzt endlich für ein nachdenkliches Schweigen im Walde geführt.
    Ihre Fotos Herr Bildermann sehen was die Persönlichkeitsrechte anbelangt recht überlegt veröffentlicht aus. Sie kennen offensichtlich die Fallstricke und halten sich an ethische Grundsätze. Gut so.
    So, und ich gehe jetzt trotz verrückter und wahnsinniger Fotografen auf die BRN. ;)

  37. @BILDERMANN: also so wie herr gilden auf die menschen zu geht und mit blitz auf sie zuschnellt und eigentlich erschrickt, um an eben an bilder zu kommen, die erschrocken aussehen, würde ich mich auch dagegen wehren. guck mal, wie ein joel meyerowitz oder ein william eggleston (ja, kein typischer „street-photographer“…) an die sache rangeht. cartier-bresson ist teilweise minutenlang um sein objekt/subjekt der begierde herumgetänzelt, bevor der seine leica gezückt hat. „decisive moment“ und so weiter.
    wie Mole schon sagt, wenn der fotograf nicht die idee hat, menschen möglichst absurd und unvorteilhaft oder in peinlichen situationen abzubilden, wird wohl auch keiner etwas gegen die veröffentlichung haben; außer er heißt jens h. vielleicht.
    da gilt eben auch: „was du nicht willst, dass man dir tu‘, das füg‘ auch keinem anderen zu“.

  38. @ Mole

    […] Der Herr Bildermann hat hier jetzt endlich für ein nachdenkliches Schweigen im Walde geführt. […]

    Das liest sich ja fast so, als ob ich diese Gesetze eingeführt habe? Leider bin auch ich ein Betroffener dieser.

    […] So, und ich gehe jetzt trotz verrückter und wahnsinniger Fotografen auf die BRN. […]

    Mach‘ das. Vielleicht kann man dann mal die entstandenen Fotos gemeinsam mit meinen von der ersten BRN 1990 ausstellen? Ein paar von diesen hier: http://www.bildermann.de/sites/2_galerie/reportage/report_4.html

    Bildermann

    Ps.: Übrigens Mole, unter Fotografen läßt man das distanzierende „Sie“ weg…

  39. @Anton: Hab ich „Stadtteilfest“ gesagt? Oh, mit mindestens 0,5 Kamille sollte man(n) eben doch keine Beiträge mehr schreiben! :)

  40. @ Someone Else

    […] das mit der “gruppenreglung” war aber mal anders, oder? […]

    …leider noch niemals gewesen. Irgend so ein „Pseudo-Fachmann“ hat irgendwann einmal in irgend einem Forum derartiges erdacht und niedergeschrieben und prompt machte es dann die Runde. Und die ganze (Foto-) Welt glaubte das und verbreitete das ihnen sehr Praktische einfach weiter. So entstehen eben auch falsche Auffassungen…

  41. @BILDERMANN: so schnell kann’s gehen. werde dann nochmal in den keller gehen und im „abc des journalismus“ nachsehen. danke erstmal für die aufklärung!

  42. @Jens H: – Kannst Du Miesmacher nur Spass haben in dem Du heimlich wie ein Spanner Leute fotografierst? –

    Gehts Dir so halbwegs gut? Ich hoffe – wirklich – nein echt – ja!

Kommentare sind geschlossen.