Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat heute auf einen Antrag der Gewerkschaft „ver.di“ hin entschieden, dass die Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Dresden am zweiten und vierten Adventssonntag anlässlich des Striezelmarkts und weiterer Weihnachtsmärkte nur in den Stadtbezirken Altstadt und Neustadt geöffnet werden dürfen.
Am 15. Oktober 2020 hatte der Stadtrat mehrheitlich beschlossen an zwei Adventssonntagen in Dresden die Sonntagsöffnung von Läden von 12 bis 18 Uhr zu ermöglichen. Details dazu auf dresden.de. Grund für diese Sonntagsöffnungen waren laut Stadtrat der Striezelmarkt und die „Weihnachtsstadt Dresden“. Die Gewerkschaft „ver.di“ hatte gegen diesen Stadtratsbeschluss geklagt. Die Gewerkschaft engagiert sich in der bundesweiten Allianz für den freien Sonntag.
Der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nun die Verordnung für teilweise unwirksam erklärt. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutzauftrag an den Staat für den Sonn- und Feiertag verlange ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. Danach habe die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen regelmäßig zu ruhen.
Der laut dem Paragraphen 8 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetz für die ausnahmsweise Sonntagsöffnung vorausgesetzte besondere Anlass müsse daher so prägend sein, dass dagegen die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen in der öffentlichen Wahrnehmung nicht ins Gewicht falle. Maßgeblich für die Beurteilung der prägenden Wirkung seien die Besucherströme, die von der anlassgebenden Veranstaltung einerseits und der sonntäglichen Ladenöffnung andererseits ausgingen, da diese die öffentliche Wahrnehmung prägten. Das Shopping- und Umsatzinteresse allein sei nicht geeignet, eine sonntägliche Ladenöffnung zu rechtfertigen.
Beim Striezelmarkt und den in der Neustadt abgehaltenen Weihnachtsmärkten handle es sich zwar um Veranstaltungen, die eine sonntägliche Ladenöffnung rechtfertigen könnten. In diesen Stadtbezirken fänden die Weihnachtsmärkte und -veranstaltungen ganz überwiegend statt. Bei der gebotenen stadtteilbezogenen Betrachtung könne aber außerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ladenöffnung noch im Zusammenhang zu den Märkten wahrgenommen wird und nicht die sonntägliche Ladenöffnung in den Vordergrund der Wahrnehmung rückt. Insbesondere bei den am Stadtrand gelegenen Einkaufszentren würde die Öffentlichkeit den prägenden Charakter des Dresdner Striezelmarkts oder der anderen benachbarten Veranstaltungen nicht mehr wahrnehmen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Quelle: sachsen.de