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Alkoholverbot präzisiert

In ihrer langen Liste der Restriktionen hatte Gesundheitsministerin Petra Köpping am vergangenen Freitag auch das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit verkündet, im Kurzüberblick der Staatsregierung heißt es kurz und knapp „Alkoholverbot im gesamten öffentlichen Raum“.

Wenn man jedoch in die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung schaut, steht dort in Paragraph 1, Absatz 4: „Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu erlassen. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist dort nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.“

Glühwein-Erinnerungen - Foto: Archiv Anton Launer
Glühwein-Erinnerungen – Foto: Archiv Anton Launer

Dieser Anordnung kommt nun die Dresdner Stadtverwaltung nach und hat mehrere Gebiete ausgewiesen, in denen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr der Alkoholkonsum untersagt ist. In der Neustadt ist das das Gebiet um die Hauptstraße, die Äußere Neustadt und das Hechtviertel. Die Gebiete fallen etwas umfangreicher aus, als vor einem Jahr. In der Altstadt zählen das historische Zentrum, der Große Garten und die Prager Straße dazu.

Nächtliche Alkoholverbotsgebiete - Quelle: dresden.de
Nächtliche Alkoholverbotsgebiete – Quelle: dresden.de

In diesen Gebieten gelten ab Donnerstag, 25. November nun folgende Einschränkungen:

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Der Alkoholkonsum im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum in ausgewiesenen Innenstadtlagen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist untersagt.
In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr besteht darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet das Verbot des Alkoholkonsums an folgenden Plätzen und Einrichtungen:

  • vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars, Imbissangeboten sowie Biergärten
  • auf Sport- und Spielflächen
  • an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden
  • auf Parkplätzen
  • in Park-, Grün- und Freizeitanlagen
  • im durch jedermann zugänglichen privaten Raum, wie insbesondere auf privatem Grund liegende Zugänge zu Einkaufszentren oder anderen Einrichtungen

Alkohol darf im gesamten Stadtgebiet in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen abgegeben werden. Der Ausschank von alkoholischen Heißgetränken unter freiem Himmel, außerhalb von Gastronomiebetrieben, die nur mit dem Nachweis von 2G und Kontakterfassung aufgesucht werden dürfen, ist ganztägig untersagt. Damit soll Verdrängungseffekten aufgrund geschlossener Weihnachtsmärkte und vergleichbarer Einrichtungen vorgebeugt werden.

Währenddessen haben sich die meisten gastronomischen Einrichtungen schon an die neuen Öffnungszeiten angepasst.

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2 Kommentare

  1. … wäre vielleicht mal ganz hilfreich einen direkten Link zu den Karten einzustellen. Die Seite dresden.de ist zum durch navigieren so hilfreich wie der Rest der Landespolitiker. Miserabel, sorry. Guckt mal ob das was bei Euch geht. Danke :)

Kommentare sind geschlossen.