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Dresden: Corona-Quarantäneregeln ab Montag

Wie die Stadtverwaltung mitteilt, gelten ab Montag, 24. Januar, bis einschließlich 13. März 2022 neue Quarantäneregeln in Dresden. Dies hat die Stadt Dresden entsprechend eines Landeserlasses in einer neuen Allgemeinverfügung bekannt gegeben und setzt damit die bundesweit vereinbarten Änderungen zur Anpassung der Absonderungsbestimmungen um.

Mann in Quarantäne - Symbolfoto: Tumisu, Pixabay
Mann in Quarantäne – Symbolfoto: Tumisu, Pixabay

Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich auch rückwirkend für Personen, die vor dem 24. Januar 2022 ihre Quarantäne antreten mussten. Im Detail enthält die neue Allgemeinverfügung Absonderung unter anderem die folgenden Regelungen, die sich an den Erkenntnissen zur Omikron-Variante orientieren:

Absonderung und Dauer

  • Positiv getestete Personen sowie die Kontaktpersonen im Hausstand müssen sich für die Dauer von zehn Tagen absondern. Weitere Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes müssen sich nur dann in Quarantäne begeben, wenn dies vom Gesundheitsamt ausdrücklich so angeordnet wurde. Im Bereich von Schulen und Kindertageseinrichtungen wird weiterhin primär nur der Quellfall abgesondert.

Eine Verkürzung der Quarantäne ist sowohl für positiv getestete Personen als auch Kontaktpersonen möglich:

  • für die gesamte Bevölkerung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test nach sieben Tagen,
  • für Schülerinnen und Schüler, die Kontaktperson und selbst nicht positiv getestet sind, nach fünf Tagen mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test. Bei positiv getesteten Personen gelten die Regelungen wie für die gesamte Bevölkerung.
  • für Kinder als Kontaktpersonen in Kinderkrippen, Kindertagespflege oder Kindergärten nach sieben Tagen mittels Antigenschnelltest oder mittels eines am fünften Tag vorgenommenen PCR-Tests. Für kleine Kinder ist ggf. ein Lolli-PCR-Test leichter durchführbar. Wurde das Kind positiv getestet, greifen die Regelungen für die gesamte Bevölkerung.
  • für Beschäftigte im Bereich der Pflege, medizinischen Versorgung und der Eingliederungshilfe ist, soweit nicht ausnahmsweise eine „Arbeitsquarantäne“ besteht, die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach 48-stündiger Symptomfreiheit sowie einem frühestens am siebenten Tag durchgeführten, negativen PCR-Ergebnis, möglich. Für Kontaktpersonen in diesen Bereichen gelten die Regelungen der Gesamtbevölkerung.
  • Verdachtspersonen, die z. B. nach einem vorangegangen Schnelltest auf das PCR-Ergebnis warten, müssen sich ebenfalls isolieren. Der Hausstand ist davon aber noch nicht betroffen.

Die Antigenschnelltests müssen grundsätzlich von professionellen Leistungserbringern vorgenommen werden. Lediglich bei Schülerinnen und Schülern oder Kindern in Kindertageseinrichtungen, in denen regelmäßig getestet wird, kann die Freitestung auch dort unter Aufsicht erfolgen. Bei positiv getesteten Personen gilt am Ende der Absonderung neben dem negativen PCR-Ergebnis auch ein positiver PCR-Ergebnis mit einem CT-Wert größer 30. Das Testergebnis ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzuzeigen.

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Ausnahmen für Kontaktpersonen

Von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen sind immunisierte Kontaktpersonen, auch wenn sie im Hausstand der positiv getesteten Person leben. Eine Immunisierung im Sinne der Allgemeinverfügung liegt vor
für den Zeitraum von 90 Tagen:

  • „zweifach geimpft“: Zweifach gegen COVID-19 geimpfte Personen. Die zugrundeliegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein, und aus der dort veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen. Die Impfung mit Johnson und Johnson gilt als eine Impfung und nicht als vollständige Impfung. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis.
  • „genesen“: Personen, bei denen eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorlag und die nicht abgesondert sind. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem 28. Tag nach Abnahme des Tests.

ohne zeitliche Begrenzung:

  • „geboostert“: dreifach gegen COVID-19 geimpfte Personen.
  • „einfach oder zweifach geimpft und danach genesen (PCR-Test)“: Personen, die nach einer einfachen oder zweifachen Impfung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Zum Nachweis der Infektion ist es erforderlich, dass ein PCR-Testnachweis vorliegt. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem 28. Tag nach Abnahme des Tests.
  • „genesen (Antikörpernachweis) und danach einfach oder zweifach geimpft“: einfach oder zweifach gegen COVID-19 geimpfte Personen, bei denen vor der Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorlag, die durch einen positiven Antikörpertest nachgewiesen ist. Der labordiagnostische Befund muss den geltenden Richtlinien entsprechen. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
  • „genesen (PCR-Test) und danach einfach oder zweifach geimpft“: einfach oder zweifach gegen COVID-19 geimpfte Personen, bei denen vor der Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorlag, die durch einen PCR-Test nachgewiesen ist. Der Status als immunisierte Person gilt ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.

Verhaltensmaßgaben

Neben der Absonderung von positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen, bei denen keine Immunisierung besteht, gelten die folgenden Maßgaben:

  • Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes werden nur noch im Ausnahmefalle durch das Gesundheitsamt abgesondert. Die positiv getestete Person muss diese Kontaktpersonen aber informieren, auf die Kontaktreduktion, die Selbstbeobachtung für die Dauer von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt und die regelmäßige Testung hinweisen.
  • Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort ausschließlich nur für die Durchführung der Testung oder zur Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstandsregeln) verlassen werden.
  • Kontaktpersonen wird eine Testung mittels professionellem Antigenschnelltest am dritten oder vierten Tag nach Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen.

Arbeitsquarantäne für Bereiche der Kritischen Infrastruktur

Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Dies ist nur zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Über den Einsatz des Personals ist das Gesundheitsamt unter Nutzung der E-Mail-Adresse gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de zu informieren.

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Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, weil eine Symptomatik besteht oder die Arbeitsfähigkeit anderweitig sichergestellt werden kann, ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe für Personen zulässig, die aufgrund eines positiven Testergebnisses abgesondert wurden, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei sind und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter PCR-Test zugrunde liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt. Die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber.

Für die sonstigen Bereiche der Kritischen Infrastruktur können im Einzelfall „Arbeitsquarantänen“ angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs nach Ausschöpfung aller organisatorischen Maßnahmen zwingend erforderlich ist. Die Tätigkeit darf nur unter Ausschluss des physischen Kontaktes zu anderen Personen in der Arbeitsstätte und unter Einhaltung der Basishygienemaßnahmen stattfinden. Entsprechende Anträge sind formlich unter Benennung der Unabdingbarkeit des Einsatzes zu richten an gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de.

Regelungen für Teststellen

Alle Teststellen werden nach der Allgemeinverfügung verpflichtet, die Handynummer sowie die E-Mail-Adresse der getesteten Person aufzunehmen. Zudem ist die Adresse immer mit einem amtlichen Nachweis abzugleichen. Die Daten sind über die bekannten Schnittstellenformate an das Gesundheitsamt zu übergeben.

Rückwirkung

Für Personen, die sich am 24. Januar 2022 aufgrund der bisher geltenden Regelungen in Absonderung befinden, gelten die neuen Bestimmungen ebenfalls. Somit sind auch hier Ausnahmen von der Quarantäne sowie die Möglichkeiten zur Freitestung nach den oben benannten Regelungen möglich.

Weitere Infos unter www. dresden.de/corona

Nachtrag 8. März

Die Regelung wurde bis einschließlich Sonntag, 27. März 2022, verlängert.

3 Kommentare

  1. Begreift die Stadtverwaltung, bzw. die Landesregierung nicht,
    das mit Impfung und Booster keine Immunisierung gegeben ist,
    sondern die Impfung nur vor schweren Verläufen schützt?
    Und das Geimpfte und Geboosterte genau so ansteckend sind?

  2. Genau, weil die Mailadresse auch auf einem amtlichen Nachweis steht… Zitat: Alle Teststellen werden nach der Allgemeinverfügung verpflichtet, die Handynummer sowie die E-Mail-Adresse der getesteten Person aufzunehmen. Zudem ist die Adresse immer mit einem amtlichen Nachweis abzugleichen.

  3. @Erich Schäfer
    Ich schätze, hier geht es um den Abgleich der Postadresse/Anschrift mit einem amtlichen Nachweis/Personaldokument.

Kommentare sind geschlossen.