Wie die Stadtverwaltung mitteilt gilt die aktuelle Absonderungspflicht von zehn Tagen nach einen positivem Test weiterhin. In der vergangenen Woche gab es aus Berlin widersprüchliche Signale bzgl. der kompletten Abschaffung der Quarantäne oder (so der letzte Standt) eine Absonderung nur noch für fünf Tage. Aber egal welche Regelung beschlossen wird, sie gilt definitiv erst ab 1. Mai.
Bis dahin gilt in Dresden weiterhin die Allgemeinverfügung Absonderung (hier komplett als PDF). Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass eine individuelle Information bzw. ein Bescheid an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht mehr zugesendet wird. Es erfolgt keine schriftliche Anordnung zur Absonderung mehr. Für den Nachweis der Absonderung gegenüber der Landesdirektion bzw. dem Arbeitgeber oder der Schule ist der PCR-Test nunmehr ausreichend. Der PCR-Befund ist grundlegend bei der erhebenden Stelle abzufragen, also bei der Arztpraxis oder dem Labor.
Grundlegend greift weiterhin eine Absonderungspflicht von zehn Tagen, die am siebten Tag der Quarantäne mit einem professionellen Schnelltest oder einem PCR-Test in einem Testzentrum beendet werden kann. Beim Quellfall muss – soweit gegeben – zudem seit 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen. Für Kinder im Status einer Kontaktperson, die in Einrichtungen seriell getestet werden, gelten die abweichenden Regelungen fort.
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