Wie die Stadtverwaltung mitteilt, wird Dresden ab Montag, dem 25. April 2022, den neuen Sächsischen Erlass zur Absonderung bei Corona-Fällen umsetzen.
Die Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen wird grundlegend geändert. Das sieht ein neuer Erlass des Freistaates Sachsen vor, den die Landeshauptstadt Dresden unverzüglich umsetzt.
Die neue Allgemeinverfügung Absonderung der Landeshauptstadt Dresden gilt ab Montag, 25. April bis 29. Mai 2022. Nachzulesen ist sie als PDF unter www.dresden.de/corona und im Dresdner Amtsblatt.
Änderungen
- Die Absonderung von Kontaktpersonen entfällt. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes – wie Kontaktreduzierungen zu vulnerablen Gruppen und regelmäßige Testungen – einzuhalten.
Für positiv Getestete gilt:
Das Ende der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig bereits nach fünf Tagen möglich, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Die Freitestungen für Infizierte entfallen damit.
Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Die Testung kann in Form eines professionellen Tests, zum Beispiel in einem Testzentrum, oder im Rahmen der betrieblichen Testung als Fremdtestung durchgeführt werden.
Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Die Zeiten lassen sich mit dem auf www.dresden.de/corona als Excel-Datei bereitgestellten Quarantänerechner ermitteln. Der Tag der Testung bzw. des Symptombeginns, je nachdem was früher war, gilt als Tag 0. Die Berechnung der Absonderungsdauer setzt ab dem Folgetag ein.
Es gilt eine Übergangsregelung, sodass ab Montag, 25. April 2022 die aktuellen Regelungen auch für Personen gelten, die sich zu diesem Zeitpunkt in Absonderung befinden. Damit endet die Absonderungspflicht für nicht immunisierte Kontaktpersonen unmittelbar, für positiv getestete Personen nach frühestens fünf Tagen Absonderungen bei 48 Stunden Symptomfreiheit.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt keine Absonderungsinformationen mehr versendet. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, so auch dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR-Tests.
- Weitere Informationen unter: www.dresden.de/corona