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Verwaltungsgericht entscheidet zur Kita im AZ Conni

Wie das Dresdner Verwaltungsgericht heute mitteilt, muss die Kindertageseinrichtung des AZ (Alternatives Zentrum) Conni in der Dresdner Neustadt vorerst nicht schließen. Dies geht aus einem Beschluss des Gerichts vom Freitag hervor.

AZ Conni im Hechtviertel. Foto: Archiv Anton Launer
AZ Conni im Hechtviertel. Foto: Archiv Anton Launer

Der Verein betreibt im Hecht-Viertel unter anderem das bekannte Jugendzentrum. Im Dachgeschoss des Hauses ist eine Kindertagesstätte eingerichtet. Zuletzt wurden dort rund 25 Kinder betreut. Im Herbst vergangenen Jahres gab es eine Elternbeschwerde. So soll einem Vater eines Kindergartenkindes ein Hausverbot ausgesprochen worden sein. Die wurde im Wesentlichen dadurch begründet, dass der Vater Polizist ist und die Anwesenheit von Polizisten auf dem Gelände im Hinblick auf die Jugendarbeit problematisch sei. (Neustadt-Geflüster vom 19. Januar 2024)

Betriebserlaubnis entzogen – Verein klagt dagegen

Das Landesjugendamt reagierte auf die Beschwerde und entzog dem Verein am 19. Dezember 2023 die Erlaubnis für den Betrieb der Kindertagesstätte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine generelle Gefährdung des Kindeswohls vor, weil wesentliche Zweifel daran bestünden, ob der Träger der Kindertageseinrichtung die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik anerkenne.

Insoweit wurde neben dem Hausverbot auch ein auf der Internetseite des Zentrums eingestelltes Plakat zur Bewerbung einer Veranstaltung berücksichtigt, das mit »No Nazis, No Cops« überschrieben ist, und zusätzlich der Umstand, dass in dem Gebäude Veranstaltungen von Gruppierungen stattfänden, die vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet würden.

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Der Verein hatte daraufhin beim Verwaltungsgericht Dresden Eilantrag gegen die Schließung der Kita eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat diesem Eilantrag heute nun stattgegeben und damit die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Damit darf die Kindertagesstätte vorläufig weiter betrieben werden.

Begründung: Keine Gefährdung des Kindeswohls

Begründet hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage für eine Rücknahme der Erlaubnis mangels hinreichend konkreter Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegen dürften. Dass das Gelände vom Antragsteller als Schutzraum betrachtet würde, aus welchem Polizisten auch privat herausgehalten werden sollen, sei der – hier nicht zu überprüfenden – Jugendarbeit des Antragstellers geschuldet und habe keinen Bezug zur Konzeption und Praxis der Arbeit in der Kindertagesstätte.

Weiter heißt es in der Begründung: „Die Überschrift ‚No Nazis, No Cops‘ könne im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und im Lichte der ‚Schutzraumproblematik‘ ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass Polizisten und Nazis im Sinne einer Aufzählung als Adressaten der mit dem Plakat beworbenen Veranstaltung ausgeschlossen werden sollen, ohne dass damit eine (inhaltliche) Gleichsetzung der beiden Gruppen verbunden sei. Die etwaige Nutzung von Räumen des Anwesens (nicht solchen der Kindertagesstätte) durch linksextremistische Gruppen könne für sich genommen eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht begründen.“

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.

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2 Kommentare

  1. Das sind doch schöne Nachrichten zum Freitag.

    In dem Sinne ein an alle ein schönes Wochenende ohne Nazis und ohne Cops.

Kommentare sind geschlossen.