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Russensportplatz: schon 1000 Wünsche

Im Mai 2011 hatten Unbekannte den Alaunplatz gen Westen „erweitert“ - Foto: Archiv
Im Mai 2011 hatten Unbekannte den Alaunplatz gen Westen „erweitert“ – Foto: Archiv
Wie die Stadtverwaltung soeben mitteilt, haben bislang schon mehr als 1000 Personen an der Online-Befragung und ihre Wünsche, Ideen und Anregungen für den neuen Parkteil eingebracht. Die Online-Umfrage ist unter www.dresden.de/alaunpark noch bis zum 6. Oktober freigeschaltet. Die Stadtverwaltung lädt alle interessierten Neustadt-Bewohner und Parkbesucher ein, sich an der Umfrage zu beteiligen und so zur Gestaltung des neuen Parkteils beizutragen. Parallel zu der Online-Befragung wird der Fragebogen an anliegende Haushalte verteilt und liegt im Bürgerbüro des Ortsamtes Neustadt, Hoyerswerdaer Straße 3 aus.

Der Alaunplatz soll nächstes Jahr gen Westen erweitert werden. Mit 14.000 Quadratmetern erhält der Park eine Fläche, die ursprünglich zum ehemaligen Exerzierplatz Alaunplatz gehörte, jahrelang Militärgelände war und zuletzt als Materiallager genutzt wurde.

Eines steht bereits fest: der neue Parkteil wird Spiel- und Sportmöglichkeiten für Jugendliche im Alter zwischen 12 und 18 Jahren enthalten. Dies war im Beteiligungsverfahren zur Umgestaltung des Südosteingangs im Jahr 2010 als ein markantes Defizit benannt worden und ist eine Aufgabenstellung aus dem Spielplatzentwicklungskonzept. Am 12. Oktober sollen Jugendlich die Möglichkeit bekommen, im Rahmen eines Planungsworkshops gemeinsam mit Landschaftsarchitekten ihre Wünsche und Ideen einzubringen. Interessierte Jugendliche können sich für den Workshop unter stadtgruen-und-abfallwirtschaft@dresden.de anmelden oder ihren Wunsch zur Teilnahme im Fragebogen angeben. Sie erhalten dann eine Einladung zum Planungsworkshop.

Bereits im September befragte das Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft in Kooperation mit UKL Landschaftsarchitekten und der Anova Marktforschung im Alaunpark Anwohner und Parkbesucher nach ihren Vorstellungen. Die Ergebnisse der Befragungen sowie des Workshops fließen in die Planungen ein und sollen voraussichtlich im November präsentiert werden.

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38 Kommentare

  1. Übrigens, die Antworten auf „12. Haben Sie eine „zündende“ Idee, die vielleicht helfen könnte?“ würden mich auch interessieren. Es geht um Müllvermeidungsmethoden.

  2. Antwort auf Frage 12: Stände an den Parkausgängen einrichten, bei denen man leere Müllbeutel abholen und volle gegen Bier eintauschen kann

  3. Liebe Neustädter,

    angesichts der Tatsache, dass wir mit unserem Lustgarten zur BRN wohl umziehen müssen, bleibt der Alaunpark-West eine der wenigen Alternativen. Bereits 2012 hatten wir diverse Varianten geprüft, einzig diese blieb am Ende übrig. Wer das auch dufte findet, der möge das in der Umfrage bitte angeben.

    Wir freuen uns über Unterstützer unserer Idee und versprechen nicht zu viel, nur dass wir dort eine dauerhafte neue Heimat finden könnten und Euch weiter mit einem hochwertigen Programm und chilligen Angeboten für Groß und Klein zur BRN willkommen heißen möchten :-)

    Danke!
    Mirko & die Kulturaktivisten

  4. Warum so polemisch?
    Ich denke, auch und gerade die Nutzer der großen Liegewiesen würden erheblich davon profitieren, wenn diese weniger durch freilaufende Hunde resp. deren Besitzer genutzt würden.

  5. Ach so, vergessen: „Freilauffläche für Hunde“ bedeutet übrigens im allgemeinen einen umzäunten und damit sicheren Bereich.

  6. welcher Hund und Hundebesitzer geht wohl in soll einen Bereich?- Wer nimmt die Kake mit -wohin mit der vielen Pipi + Geruchsbelästigung. Die Hunde müssen nicht überall sein:
    Ich glaube in Parks mit hoher Frequentierung muss nicht unbedingt noch ein Hundebereich sein. Hunde sind in Parks ohnehin an der Leine zuführen.
    Wenn man durch den Priesnitzgrund läuft, bekommt man den Eindruck, dass dies schon eine Hundestrecke ist- wo die Hunde genug Freiraum erhalten haben.

    Eine freie Fläche für BRN -Aktinen finde ich gut.

  7. 1) Hundescheißplatz im A-Park? …oder einfach 5 Minuten in die Heide laufen? *hmm*

    2) Der Park ist bereits zur BRN genutzt. Soll der Lustgarten nun in Zukunft akustisch mit der großen Punkbühne konkurrieren oder wird die verdrängt? Was hat sich das Lustgarten-Team denn für den Rest des Jahres auf der Fläche vorgestellt? (gebaut werden kann ja nicht soooo viel, wenn da Platz für den BRN-Rummel bleiben soll)

  8. Wie wäre es, der stetig steigenden Anzahl von Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, im Westteil des Parkes ein selbstverwaltetes Areal zu errichten? DIY-Werkstatt, Treff, Cafe, Skaten, Vokü, Ateliers.
    Gut, die Stadt müßte zwei/drei Streetworker einstellen.
    2011 zählte die äußere Neustadt knapp 2400 (14% der Neustädter) seien Kinder Zw. 0 und 14. Für 2025 ist erwartet daß sich die Anzahl an Kindern noch weiter auf bis zu 3000 erhöht.
    Man muß sich nur mal anschauen, wie es auf den unzähligen Neustädter Spielplätzen aussieht. Wo sollen denn all die Kinder, später sind sie ja Jugendliche, hingehen, wenn sie für die Spielplätze zu alt sind? Immer nur mit den Kumpels zu Hause vorm Computer abhängen? Gut, wir haben die Elbe und die Heide vor der Tür. Aber nur ein kleiner Teil der Teenis rennt freiwillig in den Wald oder an die Elbe, außer die, die für ihre bevorzugten Sportarten den Platz brauchen. Aber die meisten wollen doch nur mit ihren Freunden eine tolle Zeit verbringen. Und wenns regnet? Und mistig kalt ist? Dann ist wieder zu Hause vorm Computer abhängen angesagt. Oh nöö!
    Dann lieber im Park ein Ort, wo die Teens religionsfrei ins Trockene gehen können.

  9. „Dann lieber im Park ein Ort, wo die Teens religionsfrei ins Trockene gehen können.“

    Dafür bin ich auch.

    Schreib es noch bei der online-Umfrage der Stadt rein.

  10. der Priesnitzgrund ist ja eigentlich Naturschutzgebiet—normal dürfen da die Hunde-wie im Park auch- nur an der Leine laufen. wie ist die Realität???

  11. @ anni: Ein Leinenzwang in der Heide wäre mir neu. Siehe auch hier: http://www.heidehund.de/

    In der Praxis kann es einem als Jogger oder Radfahrer schonmal passieren, dass man „Motivation durch Hund“ erfährt. Von „Unabhängig vom lokalen Leinenzwang hat der Hundehalter bzw. -führer dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen.“ ist da nix zu spüren.

  12. Im Naturschutzgebieten sind Hunde generell an der Leine zuführen. Das ist nun mal so—
    Und der Priesnitzgrund ist Naturschutzgebiet– es hängt auch ein Schild -ich denke an der Brücke (Staufi).

    Ich kenne einige Leute die nicht mehr gern oder garnicht mehr durch den Priesnitzgrund gehen- wegen der vielen Hunde und besonders auch recht großen Hunde, die die Wege langrennen usw.—Kinder kann man da nicht mit gutem Gewissen alleine lang laufen lassen.

    Vielleicht wäre es eine Lößung , wenn die Hunde nur auf einer Seite -auf der Straßenseite langlaufen.

  13. Kein Hundebesitzer, der auch nur en bissel mitdenkt, lässt seinen Hund auf ner Straßenseite ohne Leine laufen. Hunde sind wie kleine Kinder. Wenn die toben und rumrennen, achten die ni auf alles. Bestes Beispiel: Ball rollt auf die Straße.

  14. @ anni: Sorry, aber das ist irgendwie arm…

    Zitat anni heute 12:37 „Im Naturschutzgebieten sind Hunde generell an der Leine zuführen. Das ist nun mal so“.

    Entweder vorher mal nachschauen oder als Frage formulieren. Aber mit solcher Absolutheit Halbwissen streuen…nacher kloppen sich irgendwelche in der Heide, weil sie irgendwo (a.k.a. hier) mal gelesen haben, dass man Hunde an der Leine führen MUSS.

    Vielleicht sollte Anton noch eine Warnung einfügen: „Wer öffentlich schreibt, muss damit rechnen, dass es auch gelesen, zitiert und hinterfragt wird…“

  15. Bezüglich der Nachfragen zum Lustgarten:

    – eine akustische und auch sonstig logistische Abstimmung mit der anderen Bühne ist logischerweise nötig. Wir sind bereits im Gespräch, denn wir wollen niemanden „verdrängen“, sondern gemeinsam eine schöne BRN zaubern

    – Aufbauten stören nicht, sondern können ins Konzept eingebunden werden, auch auf der bisherigen Fläche war das teils nicht ganz einfach, aber mit bissel Kreativität durchaus möglich :-)

    Wer neugierig ist, der kann übrigens seit Freitag unser neues Video zum Lustgarten guggen: http://youtu.be/xj8jS8IBnIQ

  16. „Liste der Landschaftsschutzgebiete in Sachsen“ auf Wikipedia
    Nr. d16 Dresdner Heide- Prießnitztal- Schutz/Naturdenkmale:

    Der Prießnitzgrund mit seinen besonderen Standorten ist als Fauna-Flora-Habitat ausgewiesen. Dieses Gebiet durchläuft die gesamte Dresdner Heide von Osten her im Bogen des Flussverlaufes bis zur Carolabrücke der Stauffenbergallee im Südwesten. Es erfasst den Fluss, die Talsohle und die unterschiedlich ausgeprägten Hänge und Teile der Nebentäler. Schutzziele sind dort der Erhalt naturnaher Fließgewässerabschnitte, der Bruchwälder, Torfmoor-Schlenken und Staudenfluren sowie die Bewahrung der Habitate für gefährdete Arten der Fauna. Speziell auf den Fluss bezogen gehen dafür Maßnahmen der naturnahen Ufergestaltung, Verlangsamung und Durchlässigkeit einher. Im Umfeld werden monokulturelle Forstgebiete naturnaher umgestaltet. Die Grünlandbereiche müssen durch eine extensive Bewirtschaftung erhalten werden (jährlich alternierende stückweise Mahd als Gegenmaßnahme gegen Verstaudung). Bezogen auf die Naherholungsfunktion der Dresdner Heide wird eine Vermeidung der weiteren Freizeitnutzung des Gebietes als Schutzmaßnahme genannt.[5]

    Die Richtlinie 92/43/EWG oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU), die von den damaligen Mitgliedstaaten der EU im Jahre 1992 einstimmig beschlossen wurde. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. In den Jahren 1994 und 2003 haben weitere Mitgliedsstaaten der EU die Richtlinie anerkannt. Die Richtlinie wurde zuletzt im Jahre 2006 (mit Wirkung zum 1. Januar 2007) geändert.

    Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt wer:
    11. § 6 Abs. 2 Nr. 11 wildlebende Tierarten fängt oder tötet sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen lässt,

    § 19 Landschaftsschutzgebiete

    (1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
    1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
    2.wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
    3.wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Landschaftsschutzgebiete können auch dem Schutz von Flächen des Netzes „Natura 2000“ dienen, wenn der Schutz der Biotope und Arten von gemeinschaftlichem Interesse vorrangig von einer pfleglichen Bewirtschaftung oder dem Erhalt einer bestimmten Landschaftsstruktur abhängt. In diesen Fällen können die für die Erhaltungsziele notwendigen Verbote zum Schutz der Biotope und Arten von gemeinschaftlichem Interesse in die Verordnung aufgenommen werden.

    (2) In Landschaftsschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuss beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Gebietsteile nach Absatz 1 Satz 2 sind als Zonen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 in der Rechtsverordnung auszuweisen. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung sind dort alle Handlungen verboten, die die Erhaltungsziele im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG erheblich beeinträchtigen können.

    Werde mich noch mal bei Naturschutzleuten erkundigen.

  17. @ anni: Überzeugt mich immer noch nicht. Scheinbar durchmischst Du hier mal lustig die

    „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (NLPR-VO) vom 23. Oktober 2003“

    mit dem

    Sächsischen Naturschutzgesetz.

    In letzterem finde ich einen § 49 zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 69 hingegen gibt es im Sächsischen garnicht mehr).

    Aber in diesen beiden Gesetzen finde ich nicht einmal das Wort Hund. (In diesem pdf werden die beiden schön nebeneinander dargestellt: http://bit.ly/15G6p9F )

    Den Satz mit den Hunden findet sich hingegen nur in den Vorschriften zum Nationalpark Sächsische Schweiz. Dass in dieser erheblich schärfere Gesetze gelten als in anderen Wäldern/ Schutzgebieten, weiß glaube jeder…

    Bin gespannt auf Deinen neuen Erkenntnisse. Es wird aber nicht dadurch plausibler, dass Du irgendwelche Gesetzes-Mischungen herstellst.

  18. zur Info:

    Anleinpflicht in Dresden

    Anleinpflicht für alle Hunde in Dresden
    Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine…
    – in Fußgängerzonen
    – in Haupteinkaufsbereichen
    – anderen innerörtlichen Bereichen
    – Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
    – in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
    – einschließlich Kinderspielplätzen
    – mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
    – bei öffentlichen Versammlungen
    – in Aufzügen
    – auf Volksfesten
    – sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
    – in öffentlichen Gebäuden
    – in Schulen und Kindergärten

    Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.

    „Begrenzte Gebiete zum Leinenzwang für Hunde“
    Dies ist gegeben durch die enge Konzentration des Tourismus in diesen Bereichen
    (historisches Zentrum, Szeneviertel äußere Neustadt)

    Ortsamt Altstadt
    – Könneritzstraße
    – Ammonstraße
    – Hauptbahnhof
    – Wiener Straße
    – Gellertstraße
    – Lennéstraße
    – Güntzstraße
    – Sachsenallee
    – Terrassenufer bis Marienbrücke
    – Gebiet der Marienbrücke
    – und der Albertbrücke

    Ortsamt Neustadt
    – Stauffenbergallee
    – Rudolf-Leonhard-Straße
    – Buchenstraße
    – Hechtstraße
    – Hansastraße
    – Eisenbahnstraße
    – Uferstraße
    – außerhalb der Elbwiese
    – Brockhausstraße
    – Wilhelminenstraße
    – Fischhausstraße
    – Heideblick
    – Am Jägerpark
    – Radeberger Straße
    – Gebiet der Marienbrücke
    – und der Albertbrücke

    Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.

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    Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Dresden
    §7 Tierhaltung der Polizeiverordnung Dresden

    Unabhängig vom lokalen Leinenzwang hat der Hundehalter bzw. -führer dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen.
    Die beaufsichtigende Person muss zum Führen von Hunden in der Lage sein und ihr müssen die Hunde auf Zuruf gehorchen.

    Hunde müssen auf
    – öffentlichen Straßen
    – Wegen und Plätzen sowie
    – in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
    sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden.

    Es ist verboten,
    öffentlich zugängliche Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin laufen zu lassen.

    In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
    Hunde stark beeinträchtigt.

    Definition Grünanlagen der Stadt Dresden
    Anlagen im Sinne der Polizeiverordnung der Stadt Dresden sind

    § 2 Begriffsbestimmungen
    Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle
    – Straßen, Wege und Plätze,
    iiiidie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher iiiiVerkehr stattfindet.

    Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind
    – allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen,
    – die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes iiiidienen.
    – Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und
    – allgemein zugängliche Kinderspielplätze sowie
    – Park- und Sportanlagen.

    Auszug auf der Polizeiverordnung in der Stadt Dresden
    § 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit
    Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Dresden.
    Sie gilt auf allen öffentlichen Straßen und insbesondere auch auf Flächen der Grün- und Erholungsanlagen im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmungen.
    Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.
    § 2 Begriffsbestimmungen
    Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
    Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der
    Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen.
    Zum öffentlichen Bereich im Sinne dieser Polizeiverordnung gehören alle öffentlichen Straßen und die Grün- und Erholungsanlagen entsprechend den vorstehend genannten Begriffsbestimmungen.
    § 7 Tierhaltung
    Haustiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Menschen oder Tiere belästigt bzw. gefährdet werden.
    Abgelegter Hundekot ist unverzüglich vom Hundeführer zu entfernen.
    Hierzu ist ein geeignetes Behältnis mitzuführen und auf Verlangen den Vollzugskräften
    vorzuweisen.
    Im öffentlichen Bereich im Sinne des § 2 Abs. 3 ist es untersagt, Tiere zum Zwecke des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau zu stellen.
    Durch den Hundeführer sind Hunde von öffentlich zugänglichen Kinderspiel- und Sportplätzen und öffentlichen Brunnen fernzuhalten.
    In der Landeshauptstadt Dresden besteht bei Menschenansammlungen und in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten ein lokal begrenzter Leinenzwang für Hunde. Der Leinenzwang gilt nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, für Dienst- und Blindenführhunde.
    Unabhängig vom lokalen Leinenzwang hat der Hundehalter bzw. -führer dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen. Die beaufsichtigende Person muss zum Führen von Hunden in der Lage sein und ihr müssen die Hunde auf Zuruf gehorchen.

    Verstöße gegen die Anleinpflicht in Dresden
    Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld bis 1000 Euro geahndet werden kann.

    Ausnahmen der Leinen- und Maulkorbpflicht in Dresden
    Für folgende Hunde gilt die Maulkorb- und Anleinpflicht nicht in Dresden
    für im Einsatz befindliche Diensthunde von
    – der Polizei,
    – des Strafvollzuges
    – Hunde des Bundesgrenzschutzes
    – Hunde der Zollverwaltung
    – Jagdhunde im weidgerechten Einsatz
    – Blindenführhunde
    – Hunde der Bundesbahn
    – Hunde der Bundeswehr
    – sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.

    Mitführverbot von Hunden/Hundefreie Zone in Dresden
    In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:
    Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten.

    Hunde dürfen nicht
    – auf Kinderspielplätze
    – auf Sportplätzen
    – öffentlichen Brunnen
    – auf gekennzeichnete Liegewiesen oder
    – in Badeanstalten
    mitgenommen werden.

    Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in sofort zu entfernen.

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    Maulkorbpflicht in Dresden
    Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

    Weitere Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ….hier

    Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Dresden
    Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.

    In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
    Hunde stark beeinträchtigt.

    In folgenden Bereichen sind sie an einer zur Vermeidungvon Gefahren geeigneten Leine zu führen:
    – auf öffentlichen Straßen
    – Wegen und Plätzen
    – in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen
    – in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
    – bei öffentlichen Versammlungen
    – Aufzügen
    – Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

    Befreiung von Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Dresden
    Generell gilt für alle Hunde der Kategorien Gefährlicher Hund eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
    An bestimmten Plätzen und Bereichen gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.
    Gefährliche Hunde (erlaubnispflichtige Hunde) ist – wenn keine Befreiungsgenehmigung erteilt wurde – stets ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleich stehende Vorrichtung anzulegen und sie sind außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Fahrstühlen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine, zu führen.
    Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.

    Ordnungsamt in Dresden
    Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit
    Ordnungsamt

    Dienstgebäude
    Adresse
    Theaterstraße 11-13
    01067 Dresden

    Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
    Landeshauptstadt Dresden
    Geschäftsbereich …
    Amt für …
    Postfach 120020
    01001 Dresden

    Telefon
    0351/ 488 63 01
    Fax
    0351/488 63 03

    Abt. Gemeindlicher Vollzugsdienst
    Sachgebiet zentraler Innendienst

    Telefon
    0351/ 488 63 61
    Telefon
    0351/ 488 63 64
    Fax
    0351/ 488 63 63

    Öffnungszeiten/Sprechzeiten in dem Ordnungsamt Dresden
    Montag und Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
    Dienstag und Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr

    genauer- werde ich noch weiter schauen

  19. @ anni:
    Ok, jetzt hast Du eine Sekundärquelle (vermutlich http://www.hundeinfoportal.de/dresden_maulkorb.php ). Ist für mich keine zuverlässige Information, steht nämlich auch in anderen Städten identisch da.

    In der Primärquelle ( http://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/polizeiverordnung.pdf ) vermisse ich das Anleingebot hingegen in § 7.

    Versteh mich nicht falsch: ich bin kein Hundehalter und habe auch meine Probleme mit freilaufenden Hunden – aber diverse Diskussionen mit Haltern haben mich dazu bewegt, mich genau zu informieren. Und bislang fand ich keine entsprechenden Hinweise auf das von Dir erwähnte Verbot.

    Dementsprechend wäre ich Dir sehr dankbar, wenn Du etwas SERIÖSES findest – aber bitte nicht auf Krampf. Es wird niemandem geholfen, wenn Du hier seitenweise irgendwas reinkopierst.

  20. Anton: „die ursprünglich zum ehemaligen Exerzierplatz Alaunplatz gehörte, jahrelang Militärgelände war…“

    Auch der Exerzierplatz war ein Militärgelände. Also kann man eigentlich mit Fug und Recht sagen, dass die Brache über 100 Jahre lang Militärgelände war und seit 20 Jahren Gerümpelhalde ist.

  21. ich denke da lagen die historischen Steine der Frauenkirche Dresden für den Wiederaufbau.
    sowas in der Art liegt wohl jetzt auch noch dort.

  22. war denn heute Jemand bei der Bürgerversammlung im Ortsamt dabei und kann was über die neuen Pläne sagen?

Kommentare sind geschlossen.