Am Dresdner Landgericht wurde gestern das Urteil gegen den Shahjahan B. verkündet. Er muss lebenslänglich ins Gefängnis.
In der Nacht vom 20. zum 21. April 2017 hatte Shahjahan B. seine frühere Lebensgefährtin in ihrer Wohnung auf der Alaunstraße getötet. Die Rekonstruktion der Tat ergab, dass der Angeklagte sein Opfer The T. in einem dynamischen Tathergang fesselte, knebelte und ihm mehrere Messerstiche beifügte. Der Vorsitzende des Schwurgerichts, Herbert Pröls, bezeichnete die Tat als „Massaker“.
Umherliegende Taschen und Börsen ließen den Schluss zu, dass B. nach Geld gesucht und während des Tatprozesses diesbezüglich mit dem Opfer in Kommunikation getreten war. Als Mitbewohner müsse ihm bekannt gewesen sein, dass sich in der Wohnung der Imbissbesitzerin in der Regel höhere Summen Bargelds befanden, so Pröls. Er betonte die besondere Brutalität des Vorgehens, nach dem das Opfer über einen langen Zeitraum schmerzhaft mit dem Tode ringen musste und zwei Todesarten (Ersticken, inneres Verbluten) miteinander konkurrierten.
Beziehungstat
Zwischen Opfer und Angeklagtem hatte eine Liebesbeziehung bestanden, die das Opfer wohl im Begriff war zu beenden. Zeugen zufolge hatte die Geschäftsfrau Angst vor dem Angeklagten geäußert, der sich eifersüchtig zeigte und mehrmals Drohungen ausgesprochen hatte. Dem Angeklagten, der mit dem späteren Opfer und dessen Ex-Partner in einer geschäftlichen Beziehung stand, war dies bekannt, ebenso wie die Tatsache, dass innerhalb der Beziehung seit langem auch kulturell fundierte Differenzen bestanden hatten.
Die Trennungsabsichten kamen, so Pröls, also nicht plötzlich und unerwartet und hätten keine Affekthandlung provozieren können. Vielmehr zeigte sich T. trotz der Trennungsabsichten fürsorglich, indem sie den B. weiterhin bei sich wohnen ließ und ihm eine Weiterbeschäftigung anbot.
Die frühere Aussage des Angeklagten, er hätte aus Heimweh eine baldige Ausreise geplant, sah der Richter ebenfalls als nicht haltbar an. Am Tag nach der Tat hätte der Angeklagte seine Papiere zu einer Weiterbeschäftigung im genannten Imbiss abliefern sollen und hatte diesem auch zugestimmt. Ihm stand eine berufliche Perspektive offen.
Auch für die Angabe, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen und könne sich an die Tat nicht erinnern, konnten keine psychischen oder forensischen Hinweise gefunden werden. Vielmehr handelte der Angeklagte strukturiert, indem er nach der Tat die Spuren beseitigte, alle Türen verschloss und seine Flucht antrat.
Hinrichtungscharakter
Pröls betonte die besondere Schwere der Tat, da dem Opfer postmortem Verletzungen zugefügt wurden, die auf eine Entpersonalisierung und Wunsch nach Auslöschung hinweisen. Die Tat habe „Hinrichtungscharakter“.
Shahjahan B. wurde vier Tage nach der Tat in Österreich festgenommen. Der Anwalt des Angeklagten, Achim Schmidtke, hatte plädiert auf Totschlag zu entscheiden und seinen Mandanten zu zwölf Jahren Haft zu verurteilen.
Lebenslänglich bedeutet, dass der Mann mindestens 15 Jahre hinter Gitter kommt, danach kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
„Dem Angeklagten, der mit dem späteren Opfer und dessen Ex-Partner in einer geschäftlichen Beziehung stand, war dies bekannt, ebenso wie die Tatsache, dass innerhalb der Beziehung seit langem auch kulturell fundierte Differenzen bestanden hatten.“
Etwas widersprüchlich bzw. sinnlos der Satz, oder?
P.S. Aber „kulturell fundierte Differenzen“ nehme ich als bonmot mit O_o
@Fidel
Was ist denn daran widersprüchlich ? Und sinnlos ist nur dein Kommentar !
Da hat irgendein A…… eine Frau abgeschlachtet, weil er mit irgendwas nicht klargekommen ist. Was daran bonmot sein soll, wird wohl dein Geheimnis bleiben. Was soll ein Richter denn sagen ? Machoschwein ?
Sollte die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden sein, dann ist nicht mit einer Haftentlassung nach 15 Jahren zu rechnen. Es kommen in der Regel 10 Jahre dazu. Und das ist hier ja wohl auch angemessen.